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<rss xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" version="2.0"><channel xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"><title>Bibliotheksrecht</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/</link><atom:link xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" rel="self" href="http://www.bibliotheksrecht.de/feed/rss2/posts/"/><description>Virtueller Zettelkasten mit Hinweisen und Anmerkungen zu bibliotheksrechtlichen Themen.</description><language>de-DE</language><generator>MokoFeed</generator><ttl>10</ttl><image><title>Bibliotheksrecht</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/</link><url>http://data5.blog.de/design/preview/eb/38821cbdd27e67850819a79709d26e_160x200.jpg</url></image><item><title>Kein Bibliotheksgesetz im saarländischen Koalitionsvertrag</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/05/08/bibliotheksgesetz-saarlaendischen-koalitionsvertrag-13646338/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2012-05-08:/2012/05/08/bibliotheksgesetz-saarlaendischen-koalitionsvertrag-13646338/</guid><pubDate>Tue, 08 May 2012 13:35:20 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Der &lt;a href="http://www.spd-saar.de/fileadmin/pdfs/2012/Koalitionsvertrag.pdf"&gt;Koalitionsvertrag der großen Koalition&lt;/a&gt; im Saarland spricht im Gegensatz zur vergangenen Legislaturperiode nicht mehr von einem Bibliotheksgesetz. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Stattdessen liest man unter der Überschrift "Kulturelle Bildung" auf S. 58 dies:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Lesekultur, Bibliotheken und Mediatheken legen vielfach den Grundstein für kulturelle Bildung und gesellschaftliche Teilhabe und bedürfen der besonderen Aufmerksamkeit und Förderung.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Um die 'Versorgung in der Fläche' mit Bibliotheken sicherzustellen, werden wir Gespräche mit Bibliotheken, Schulträgern, Pfarreien, den Bistümern und den Kommunen führen, um eine übergreifende Strategie zur Weiterentwicklung der Bibliothekslandschaft zu entwickeln."
&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>saarland</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/05/08/bibliotheksgesetz-saarlaendischen-koalitionsvertrag-13646338/#comments</comments></item><item><title>Bibliotheksgesetz Schleswig-Holstein abgelehnt - mit Perspektive.</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/05/08/bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-abgelehnt-perspektive-13646161/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2012-05-08:/2012/05/08/bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-abgelehnt-perspektive-13646161/</guid><pubDate>Tue, 08 May 2012 13:03:14 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;In seiner 78. Sitzung am 26. April 2012 hat der Landtag von Schleswig-Holstein den Bibliotheksgesetzentwurf des SSW ablehnt. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Politisch ließ sich über die Frage der Kosten eines solches Gesetzes kein Konsens erzielen. Bemerkenswert aber war die durchgängig bei allen Rednern zu findende Perspektive auf die kommende Legislaturperiode, vgl. &lt;a href="http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/plenum/plenprot/2012/17-078_04-12.pdf"&gt;PlPr 17/78&lt;/a&gt;, S. 6792-6799.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Abg. &lt;em&gt;Wengler&lt;/em&gt; CDU (er gehört dem neu gewählten Landtag nicht mehr an): "Ich möchte auch hier noch einmal betonen, dass ich Befürworter einer gesetzlichen Regelung für die öffentlichen Bibliotheken in Schleswig-Holstein bin. Daher bedauere ich es sehr, dass wir in dieser verkürzten Legislaturperiode zu keinem Ergebnis gekommen sind. Abschließend möchte ich meiner Hoffnung Ausdruck geben, dass es dem neuen Landtag gelingen möge, Regelungen für die zu erwartenden Probleme unserer Bibliotheken zu finden. Ich glaube aber, dass wir durch unsere Beratung zumindest eine Basis legen konnten, auf der weitergearbeitet werden kann." S. 6793&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Abg. &lt;em&gt;Müller&lt;/em&gt; SPD: "Wir würdigen, dass auch innerhalb der großen Regierungsfraktion die Auffassung und das Abstimmungsverhalten im Ausschuss unterschiedlich war - Wilfried Wengler hat das ausgeführt -, sodass man wirklich annehmen kann, dass die Türen nicht zugeschlagen sind, wenn es zur Abstimmung über die Ausschussempfehlung kommt. Es ist natürlich ein unglücklicher Zeitablauf, dass die Behandlung dieses Gesetzentwurfs im Ausschuss erst unmittelbar vor der Neuwahl des Landtags erfolgen konnte. Auch wenn dieser Gesetzentwurf heute höchstwahrscheinlich abgelehnt wird, hindert uns niemand daran, ihn sehr bald nach der Wahl wieder einzubringen und zu beraten." S. 6794&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Abg. &lt;em&gt;Funke&lt;/em&gt; FDP: "Daher empfand ich den Vorschlag des Kollegen Wengler als sehr konstruktiv in der Sache, den Entwurf in der kommenden Legislaturperiode in dieser Fassung wieder einzubringen und im Verlauf des weiteren Verfahrens eine  Kostenfolgeabschätzung zu erwirken. Grundsätzlich steht auch die FDP-Fraktion einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung positiv gegenüber." S. 6795&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Abg. &lt;em&gt;Strehlau&lt;/em&gt; GRÜNE: "Insgesamt aber bleibt, dass wir ein Bibliotheksgesetz wollen und brauchen, um das Bibliothekswesen in unserem Land zu stützen. ... Wir sehen  diesen Gesetzentwurf auch als eine gute Basis für eine nächste Landesregierung, dieses Ziel zu erreichen." S. 6795 f.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Positiv zum Gesetzentwurf äußerte sich auch die Fraktion DIE LINKE.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Abg. &lt;em&gt;Spoorendonk &lt;/em&gt;vom SSW, der den Gesetzentwurf eingebracht hatte, betonte, dass die Förderung von Bibliotheken eine "knallharte Bildungsförderung" sei. Sie unterstrich noch einmal die Position des SSW: "Gleichwohl bleibe ich dabei, dass wir in Schleswig-Holstein mehr denn je ein Bibliotheksgesetz brauchen." S. 6797&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der für Bildung und Kultur zuständige Minister &lt;em&gt;Klug&lt;/em&gt; sprach sich gegen ein Bibliotheksgesetz aus, da es, wenn es wirklich etwas sichern soll, nicht finanziert werden könne, wenn es aber nichts sichert, dann sei ein Bibliotheksgesetz "völlig überflüssig". Kritisch sah er auch die mit einer Novellierung des Pflichtexemplarrechts einhergehenden Kosten. S. 6798&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Auch wenn das Gesetz abgelehnt wurde, so war es doch eine Ablehnung "erster Klasse". Es gibt eine gute Perspektive, dass in der kommenden Legislaturperiode das Thema wieder auf der politischen Tagesordnung stehen wird. Die zentrale Frage wird dabei sicher sein, wie und mit welchem finanziellen Aufwand die Öffentlichen Bibliotheken in ihrem Bestand gesichert werden können. Zudem wird man auch über das Pflichtexemparrecht reden müssen. Das kulturelle Gedächtnis darf kein Gedächtnis nach Kassenlage sein, sondern bedarf einer soliden Grundlage.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Generell scheint es ratsam, bei der künftigen Debatte um ein Bibliotheksgesetz zwei Ebenen zu unterscheiden, eine nüchtern-juristische und eine politisch-finanzielle. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Auf der nüchtern-juristischen Ebene gilt es, den Bibliotheken eine angemessene Rechtsgrundlage für ihre Arbeit zu geben. Hier gibt es im Landesrecht von Schleswig-Holstein Defizite, die ein Bibliotheksgesetz beheben sollte. Besonders kostspielig ist dieser Teil des Gesetzes, darin etwa dem Datenschutz im Archivgesetz vergleichbar, nicht. Dieses Thema, das politisch nicht sonderlich spannend ist, ist in der Diskussion bisher eher blass geblieben, Minister &lt;em&gt;Klug&lt;/em&gt; hat es gar nicht verstanden.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Frage der Sicherung und Förderung der Öffentlichen Bibliotheken hingegen ist in ihrer konkreten Ausformung eine politische Frage, die Geld kostet und Prioriätsentscheidungen in der Bildungs- und Kulturpolitik verlangt. Hier gab es schon bei dem ablehnten Gesetzentwurf des SSW eine kontroverse Diskussion. Und hier wird es auch bei einem neuen Entwurf genug Diskussionsbedarf geben.
&lt;/p&gt;
</description><category>schleswig-holstein</category><category>bibliotheksgesetz</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/05/08/bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-abgelehnt-perspektive-13646161/#comments</comments></item><item><title>Urheberrecht und Wissenschaft - Der Kern des Problems</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/05/07/urheberrecht-wissenschaft-kern-problems-13640728/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2012-05-07:/2012/05/07/urheberrecht-wissenschaft-kern-problems-13640728/</guid><pubDate>Mon, 07 May 2012 14:07:22 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Wissenschaft als Suche nach Erkenntnis ist ein kommunikatives Unterfangen. Wis¬senschaftlichen Publikationen kommt dabei eine Schlüsselstellung zu. Veröffentlichungen informieren über den aktuellen Stand der Diskussion. Sie bilden den Ausgangspunkt jeglicher Forschungsarbeit. Die dabei gewonnenen Ergebnisse werden wiederum publiziert, um ihrerseits weiterführende Untersuchungen zu ermöglichen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Zur optimalen Ausgestaltung dieses „Publikationskreislaufes“ hat die Wissenschaft stets alle technischen Möglichkeiten genutzt. Eine besondere Rolle kam hier in der Vergangenheit gedruckten Zeitschriften zu, die relativ schnell und einfach eine umfassende wissenschaftliche Diskussion über Orts- und Zeitgrenzen hinweg ermöglichten. Mit dem Aufkommen des Internet hat der wissenschaftliche Austausch jedoch eine neue Qualität erreicht. Inhalte können jetzt global und praktisch ohne Zeitverlust publiziert und diskutiert werden.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In dem Maße aber in dem Wissenschaft vermehrt digital kommuniziert, gewinnen urheberrechtliche Fragestellungen an Bedeutung. Die Nutzung von Inhalten, die unkörperlich über Netze verbreitet werden, unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nämlich fundamental von der Arbeit mit gedrucktem Material. So können Bücher und Zeitschriftenhefte allein auf der Grundlage des Eigentums am bedruckten Papier beliebig genutzt werden. Das Urheberrecht spielt hier keine Rolle. Die Nutzung unkörperlicher digitaler Inhalte hingegen ist technisch gesehen immer mit Vervielfältigungsvorgängen, also mit Eingriffen in urheberrechtliche Verwertungsrechte verbunden.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Solche Eingriffe sind nur dann erlaubt, wenn entweder die Rechteinhaber dies im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Lizenz ermöglichen oder der Gesetzgeber die Nutzung in einer gesetzlichen Schrankenbestimmung gestattet. Wer digitale Inhalte nutzt, muss sich also stets vergewissern, ob er dies auch darf. Aus diesem Grund sind digital arbeitende Wissenschaft und Urheberrecht untrennbar miteinander verbunden.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Wer wissenschaftlich tätig ist, will sich aber nicht mit urheberrechtlichen Problemen, sondern mit den Fragestellungen seines Faches beschäftigen und diese mit den Methoden seiner Disziplin sachgerecht bearbeiten. Hierzu gehören in jedem Fall ein umfassender Zugang zu Publikationen und die ungehinderte Diskussion von Forschungsergebnissen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;An dieser Stelle wird das Urheberrecht zu einem ernsten Problem, wenn nicht die Wissenschaft und ihre Kommunikationsbedürfnisse, sondern die für die einzelnen Inhalte in hohem Maße wechselhafte und uneinheitliche Urheberrechtslage darüber entscheidet, ob und inwieweit Inhalte zur Verfügung stehen, zugänglich sind oder genutzt werden dürfen. Dabei ist diese Urheberrechtslage maßgeblich durch Ausschließlichkeitsrechte von Wissenschaftsverlagen und anderen kommerziellen Verwerter geprägt. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In der Vergangenheit war dies kein Problem, denn im analogen Zeitalter haben gerade die Wissenschaftsverlage durch ihre gedruckten Publikationen die für das wissenschaftliche Arbeiten notwendige wissenschaftliche Öffentlichkeit hergestellt. Grundlage für diese unverzichtbare Tätigkeit waren umfassende Verwertungsrechte an den publizierten Inhalten. Indem Verlage diese Rechte ausübten, verbreiteten sie gedrucktes Material und machten es überhaupt erst öffentlich. Wissenschaftsurheberrecht war daher als wissenschaftsverlagsfreundliches Urheberrecht wissenschaftsfreundlich.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Im digitalen Zeitalter jedoch werden die Ausschließlichkeitsrechte von Verlagen problematisch, denn durch die Möglichkeiten des Internet ist die Herstellung einer wissenschaftlichen Öffentlichkeit kein verlegerisches Monopol mehr. Wenn Verlage jetzt ihre Ausschließlichkeitsrechte ausüben, dann nicht, um eine umfassende Öffentlichkeit herzustellen, sondern um wissenschaftliche Inhalte in einem von ihnen kontrollierten Bereich gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Damit aber werden Sichtbarkeit und Erreichbarkeit von Publikationen begrenzt. Aus Sicht der Verlage ist dies verständlich, da sie wissen¬schaftliche Publikationen durch Verknappung zu einem handelbaren Wirtschaftsgut machen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Aus Sicht der Wissenschaft aber führt diese Situation zu einer Störung im wissenschaftlichen Diskurs, da nunmehr kein einheitlicher, allen gleichermaßen zugänglicher Raum wissenschaftlicher Diskussion zur Verfügung steht. Auch wenn die allermeisten Inhalte noch über analoge Lieferdienste beschafft werden können oder in Bibliotheken einsehbar sind, aus dem Fokus einer digital arbeitenden Wissenschaft fallen sie wegen des umständlichen Beschaffungsweges weitgehend heraus.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund dreht sich der Streit um ein angemessenes Urheberrecht in der Wissenschaft im Kern um die Frage, ob es die Wissenschaft hinnehmen muss, wenn wissenschaftsfremde Akteure wie Verlage ihre Rechte an den publizierten Inhalten im Gegensatz zum analogen Zeitalter nun nicht mehr zur Herstellung, sondern zur Verknappung einer wissenschaftlichen Öffentlichkeit nutzen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Befürworter eines wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts sind der Ansicht, dass an erster Stelle die Wissenschaft und ihre Kommunikationsbedürfnisse der Maßstab für eine Ausgestaltung des wissenschaftsbezogenen Urheberrechts sein müssen und nicht die wirtschaftlichen Interessen von Verlagen an der Aufrechterhaltung von Publikationsstrukturen, die angesichts der kommuni¬kativen Möglichkeiten des Internet nicht mehr optimal sind.  Wissenschaftsurheberrecht im digitalen Zeitalter ist daher nur als wissenschafts¬bezogenes, nicht jedoch als bloß wissenschaftsverlagsfreundliches Urheberrecht wirklich wissenschaftsfreundlich. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Da aber die Wissenschaft auch im digitalen Zeitalter auf professionelle Publikationsdienstleister nicht verzichten kann, steht nicht zu befürchten, dass ein an den Bedürfnissen der Wissenschaft orientiertes Urheberrecht keinen Raum mehr ließe für verlegerisches Engagement. Nur wird sich dieses im digitalen Bereich nicht mehr auf ausschließliche Rechte gründen können, da solche Rechte einem umfassenden und ungehinderten Informationsfluss entgegenstehen und damit stets zu einer suboptimalen Kommunikationssituation in der Wissenschaft führen werden. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://"&gt;</description><category>wissenschaftsurheberrecht</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/05/07/urheberrecht-wissenschaft-kern-problems-13640728/#comments</comments></item><item><title>Zweite Lesung des Bibliotheksgesetzes Schleswig-Holstein</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/04/17/zweite-lesung-bibliotheksgesetzes-schleswig-holstein-13525890/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2012-04-17:/2012/04/17/zweite-lesung-bibliotheksgesetzes-schleswig-holstein-13525890/</guid><pubDate>Tue, 17 Apr 2012 09:43:18 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Der Bildungsausschuss wird sich in seiner Sitzung am 19. April 2012 mit dem Entwurf eines Bibliotheksgesetzes des SSW befassen. Das Thema wird offenbar abschließend beraten, da in der vorletzten Landtagssitzung der laufenden Legislaturperiode am 25. April 2012 unter TOP 7 die Zweite Lesung des Gesetzes angesetzt ist.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Nach dem Eindruck des bisherigen Beratungsgeschehens ist wohl eine Ablehnung zu erwarten. Spannend aber werden die Äußerungen der in der Debatte werden, da alle Parteien sich in der ersten Lesung positiv zu einem solchen Gesetz geäußert haben. Interessant wird auch sein, ob und wie die bibliotheksrechtlichen Desiderate im Landesrecht, vor allem das Pflichtexemplarrecht an Netzpublikationen, weiter bearbeitet werden sollen.
&lt;/p&gt;
</description><category>schleswig-holstein</category><category>bibliotheksgesetz</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/04/17/zweite-lesung-bibliotheksgesetzes-schleswig-holstein-13525890/#comments</comments></item><item><title>Bibliotheksgesetz im NRW-Wahlkampf</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/04/02/bibliotheksgesetz-nrw-wahlkampf-13384362/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2012-04-02:/2012/04/02/bibliotheksgesetz-nrw-wahlkampf-13384362/</guid><pubDate>Mon, 02 Apr 2012 14:41:24 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Die &lt;strong&gt;SPD&lt;/strong&gt; erwähnt in ihrem Wahlprogramm das Thema Bibliotheksgesetz nicht mehr. Ausgehend von den Überlegungen der nun zuende gehenden Legislaturperiode, ein Kulturfördergesetz zu erlassen, das auch Bibliotheksbelange berücksichtigen soll, liest man dies: "Wir werden die Kommunen stärker bei ihren kulturpolitischen Aufgaben unterstützen und selbst neue Akzente setzen, u.a. in den wir die Förderung von Kunst, Kultur und kultureller Bildung auf eine gesetzliche Grundlage stellen."&lt;br&gt;
S. 9 (Quelle: &lt;a href="http://www.nrwspd.de/db/docs/doc_39304_201242142857.pdf"&gt;Link zum Wahlprogramm&lt;/a&gt;)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;em&gt;Deutlich wird hier, dass allein die kommunale Eben anvisiert wird, was einer sachlich nicht sinnvollen Spartentrennung im Bibliothekswesen Vorschub leistet. Ein Kulturfördergesetz kann beim laufenden Unterhalt kommunaler Bibliotheken sinnvoll ein. Ein Bibliotheksgesetz, das etwa Aufgaben der Landesbibliothek, die Kooperation aller Bibliotheken im Land sowie die Fachstellenarbeit regelt, kann das Kulturfördergesetz aber nicht ersetzen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;(weitere Programme folgen)
&lt;/p&gt;
</description><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/04/02/bibliotheksgesetz-nrw-wahlkampf-13384362/#comments</comments></item><item><title>Bibliotheksgesetz Schleswig-Holstein und die Landtagswahl</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/03/13/bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-landtagswahl-13172021/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2012-03-13:/2012/03/13/bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-landtagswahl-13172021/</guid><pubDate>Tue, 13 Mar 2012 17:36:48 +0100</pubDate><description>	&lt;p&gt;Derzeit befindet sich im Landtag von Schleswig-Holstein ein Gesetzentwurf des SSW für ein Bibliotheksgesetz, der von allen Parteien in der Ersten Lesung sehr positiv aufgenommen wurde. Nach Durchführung einer schriftlichen und einer mündlichen Anhörung liegt der Entwurf immer noch im Ausschuss. Es steht zu erwarten, dass er sich - ohne formal abgelehnt zu werden - mit dem Ende der Legislaturperiode erledigt. Es ist daher spannend, ob ein neuer Landtag dieses Thema wieder aufgreifen wird. Ein Blick in die Wahlprogramme der Parteien ist derzeit aber ernüchternd:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In den Wahlprogrammen für die Landtagswahl in Schleswig-Holstein finden &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;CDU&lt;/strong&gt;: Schleswig-Holstein zeichnet sich durch eine einzigartige  Dichte an unterschiedlichen Kulturangeboten in Stadt und Land und für jedes Lebensalter aus: Kulturvereine, Musikschulen, Kunstschulen, Literaturkreise, große und kleine, professionelle und freie Theater, Orchester, Museen, Galerien, freie Kunst, &lt;strong&gt;Bibliotheken und Büchereien&lt;/strong&gt;. ... Die CDU Schleswig-Holstein setzt sich für eine strategische Weiterentwicklung der Kultur ein, die die bewährten Stärken des Landes Schleswig-Holstein aufnimmt und Perspektiven für die Zukunft aufzeigt, (S. 58). "Die CDU wird darauf hinwirken, dass die klassischen öffentlich geförderten Institutionen wie &lt;strong&gt;Bibliotheken&lt;/strong&gt;, Theater, Musikschulen, Museen, Archive, Volkshochschulen, Denkmäler und Stiftungen ihr Bildungsangebot für Kinder und Jugendliche erweitern, an neue Ideen und Formen anpassen, innovativ arbeiten und untereinander in Wettbewerb treten." (S. 59)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;SPD&lt;/strong&gt;: "Die öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken verstärken ihre Aufgabe, das kulturelle Erbe, die gegenwärtige Alltags- und Hochkultur und die innovativen digitalen Kulturangebote zielgruppengerecht aufzubereiten und zu vermitteln."&lt;strong&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;GRÜNE&lt;/strong&gt;: "Museen, Archive, Bibliotheken und Theater sind allesamt unterfinanziert. Es ist leider absehbar,dass die öffentliche Hand kaum mehr Geld in die kulturellen Institutionen geben kann. Aber wenn sich die Kulturinstitutionen auf den Weg machen, neue Strukturen aufzubauen, dann werden wir das unterstützen."&lt;br&gt;
&lt;strong&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;FDP&lt;/strong&gt;: "Im Verbund mit den kommunalen Trägern wollen wir die regionalen Kulturangebote im Bereich der bildenden Kunst, der Musik, des Theaters, der Literatur und &lt;strong&gt;Büchereiwesens&lt;/strong&gt;, der Museen und Ausstellungen mit den landeseigenen Angeboten abstimmen und die Kräfte bündeln. Nur so kann es uns gelingen, allen Bürgerinnen und Bürgern ein vielschichtiges, vielfältiges und hochwertiges kulturelles Angebot." (S. 56)... "Der Staat hat sicherzustellen, dass er die Chancen und Potenziale aller Medien für jede Bürgerin und jeden Bürger zugänglich macht und ihn nicht beschränkt – nicht mehr und nicht weniger." (S. 88)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;DIE LINKE&lt;/strong&gt;: "Alle Bildungseinrichtungen, von den Volkshochschulen über die öffentlichen Bibliotheken bis zu den Universitäten, müssen sich dieser Herausforderung stellen; dazu sind sie von der öffentlichen Hand besser als bisher finanziell zu fördern. In Artikel 9 (3) der Landesverfassung heißt es: 'Die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des Büchereiwesens und der Volkshochschulen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.' Trotzdem versuchen immer mehr Landkreise, sich aus der Förderung des Büchereiwesens zurückzuziehen. DIE LINKE fordert: dieser verfassungswidrige Zustand muss sofort beendet werden! &lt;strong&gt;Wir befürworten eine gesetzliche Regelung, die alle Gebietskörperschaften einbezieht&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;SSW&lt;/strong&gt;: "Bibliotheken, Archive und Museen sind das Gedächtnis unseres Landes und müssen für künftige Generationen unser Kulturgut überliefern. Neben den Museen, die die Kunst und Kulturgeschichte für Jedermann dokumentieren, speichern vor allem das Landesarchiv und die kommunalen Archive das geschichtliche Erbe Schleswig-Holsteins und seiner Regionen. Die Archive sind Zentren der historischen, heimatkundlichen und familiären Forschung in Schleswig-Holstein; sie schaffen Rechtssicherheit bei Planungen und agieren als Dienstleistungseinrichtung für Behörden. Bibliotheken sind ein wichtiger Teil unseres alltäglichen Lebens und unverzichtbar für eine aufgeklärte, freiheitliche und integrative Gesellschaft. Der SSW hat deshalb auch 2010 ein Bibliotheksgesetz im Landtag eingebracht. Dieses wurde aber von der CDU-FDP-Mehrheit abgewiesen. Dabei ist es wichtiger denn je, die Grundversorgung in Schleswig-Holstein abzusichern, denn eine Vielzahl von Kommunen und Gemeinden sparen sich nicht nur ein Archiv, sie sparen vor allem ihre&lt;br&gt;
Bibliotheken derzeit kaputt. Es darf keine Frage der Beliebigkeit, des persönlichen Engagements oder der haushaltspolitischen Schwerpunktsetzung sein, ob es Bibliotheken, Archive und Museen gibt oder nicht und wie sie arbeiten. Deshalb muss die Arbeit dieser Einrichtungen in den nächsten Jahren auf ein stabiles Fundament gestellt werden. Für den SSW ist das Betreiben von Bibliotheken grundsätzlich eine gesellschaftliche Pflichtaufgabe, deren Erfüllung, Finanzierung und Weiterentwicklung durch ein &lt;strong&gt;Bibliotheksgesetz&lt;/strong&gt; für Schleswig-Holstein geregelt werden muss. &lt;strong&gt;Wir werden weiterhin für ein solches Landesgesetz kämpfen.&lt;/strong&gt;"&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;PIRATEN&lt;/strong&gt;: "Mit den heutigen und künftigen Mitteln digitaler Techniken kann Kulturgut in Museen, Archiven, Sammlungen und Bibliotheken verstärkt flächendeckend erfasst und allgemein zugänglich gemacht und damit verbreitet werden. Gleichzeitig kann so auch langfristig Kulturgut archiviert werden – bei allen Problemen, die in diesem Bereich noch zu lösen sind. Die Piratenpartei unterstützt dementsprechend regionale, überregionale und europaweite Projekte zur Kulturgutsicherung."&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>schleswig-holstein</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/03/13/bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-landtagswahl-13172021/#comments</comments></item><item><title>Bibliotheksgesetz im Saarland</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/03/13/bibliotheksgesetz-saarland-13171948/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2012-03-13:/2012/03/13/bibliotheksgesetz-saarland-13171948/</guid><pubDate>Tue, 13 Mar 2012 17:14:18 +0100</pubDate><description>	&lt;p&gt;Im Koalitionsvertrag der Jamaika-Koalition war von einem Bibliotheksgesetz die Rede. In Pressemitteilugen haben sich &lt;a href="http://www.linksfraktion-saarland.de/index.php?id=1930&amp;no_cache=1&amp;tx_ttnews[tt_news]=914&amp;tx_ttnews[backPid]=1928"&gt;DIE LINKE&lt;/a&gt; sowie die &lt;a href="http://www.spd-saar.de/index.php?id=751&amp;no_cache=1&amp;tx_ttnews[cat]=34&amp;tx_ttnews[pointer]=5&amp;tx_ttnews[tt_news]=53286&amp;tx_ttnews[backPid]=10&amp;cHash=047602562b#"&gt;SPD&lt;/a&gt; für ein &lt;a href="http://www.saarbruecker-zeitung.de/sz-berichte/kultur/SPD-und-Linke-fordernLandes-Bibliotheksgesetz;art2822,3210715#.T19hnHlJ1lF"&gt;Bibliotheksgesetz&lt;/a&gt; ausgesprochen. Passiert ist nichts.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Interessant ist nun ein Blick in die Regierungsprogramme der Parteien:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;CDU:&lt;/strong&gt; "Um die 'Versorgung in der Fläche' mit Bibliotheken sicherzustellen, sollen Gespräche mit Bibliotheken, Schulträgern, Pfarreien, den Bistümern und den Kommunen geführt werden, um eine übergreifende Strategie zur Weiterentwicklung der Bibliothekslandschaft im Lande zu entwickeln. &lt;strong&gt;Von einem Bibliotheksgesetz wird Abstand genommen.&lt;/strong&gt;"&lt;br&gt;
S. 30&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;SPD&lt;/strong&gt;: "Lesekultur, Bibliotheken und Mediatheken legen vielfach den Grundstein für kulturelle Bildung und gesellschaftliche Teilhabe und bedürfen der besonderen Aufmerksamkeit und Förderung."&lt;br&gt;
S. 26&lt;br&gt;
&lt;strong&gt;&lt;br&gt;
GRÜNE&lt;/strong&gt;: "Wir wollen eine vielfältige Weiterbildungslandschaft mit unterschiedlichen Anbietern. Dazu gehören die Volkshochschulen, die berufsbildenden Schulen, die Hochschulen und die freien Träger sowie die Bibliotheken. Bibliotheken dienen auch der Vermittlung von Medienkompetenz in der Wissens- und Informationsgesellschaft. Wir setzen uns dafür ein, dass öffentliche Bibliotheken verstärkt gefördert werden. &lt;strong&gt;Wir wollen, dass im Saarland ein Bibliotheksgesetz verabschiedet wird, das regelt, dass das Vorhalten von Bibliotheken keine freiwillige, sondern eine Pflichtaufgabe ist&lt;/strong&gt;." S. 33&lt;br&gt;
"Wir wollen die Lesekultur fördern und damit einen leichteren Zugang möglichst vieler SaarländerInnen aller Alters- und Bildungsschichten zur Literatur erreichen. Öffentliche Bibliotheken sind zu sichern, mit Bücherbussen sind sie vor Ort mobil." S. 83&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;DIE LINKE&lt;/strong&gt;: Das Wahlprogramm ist noch nicht online.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;PIRATEN&lt;/strong&gt;: Keine Aussage.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;FDP&lt;/strong&gt;: Keine Aussage.&lt;/p&gt;
</description><category>saarland</category><category>bibliotheksgesetz</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2012/03/13/bibliotheksgesetz-saarland-13171948/#comments</comments></item><item><title>Bibliotheksgesetz in Rheinland-Pfalz?!</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2011/05/06/bibliotheksgesetz-rheinland-pfalz-11112120/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2011-05-06:/2011/05/06/bibliotheksgesetz-rheinland-pfalz-11112120/</guid><pubDate>Fri, 06 May 2011 20:36:06 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Im rot-grünen Koalitionsvertrag von Rheinland-Pfalz finden sich Aussagen über ein mögliches Bibliotheksgesetz:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken sind unverzichtbare Einrichtungen der Leseförderung und der Informationsversorgung, die für alle Altersgruppen und Bevölkerungsschichten wichtige Angebote und Serviceleistungen für Bildung und Kultur in Stadt und Land anbieten. Die Landesregierung wird im Einvernehmen mit den Kommunen und mit anderen Bildungseinrichtungen den Erhalt und gegebenenfalls weiteren Ausbau eines zeitgemäßen Bibliotheksnetzes fördern. Dabei werden wir prüfen, ob die Schaffung eines &lt;strong&gt;Bibliotheksgesetzes&lt;/strong&gt; ein geeigneter Weg ist, diese Ziele zu erreichen." S. 17&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://gruene-rlp.de/userspace/RP/lv_rlp/pdfs/gruene_dokumente/Koalitionsvertrag.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Dabei sind drei Punkte bemerkenswert. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Erstens werden wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken gemeinsam in ihrer Verantwortung für die Informationsversorgung gewürdigt. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Zweitens wird als Ziel eines Bibliotheksgesetzes vor allem die Schaffung eines zeitgemäßen Bibliotheksnetzes gesehen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Drittens werden Bibliotheken als Kultur- und Bildungseinrichtung gleichermaßen gewürdigt.
&lt;/p&gt;
</description><category>rheinland-pfalz</category><category>bibliotheksgesetz</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2011/05/06/bibliotheksgesetz-rheinland-pfalz-11112120/#comments</comments></item><item><title>Elektronisches Pflichtexemplar in Thüringen</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2011/04/19/elektronisches-pflichtexemplar-thueringen-11028462/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2011-04-19:/2011/04/19/elektronisches-pflichtexemplar-thueringen-11028462/</guid><pubDate>Tue, 19 Apr 2011 15:28:08 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;In GVBl. 2011 S. 18 wurde die Verordnung über die Ablieferung digitaler Publikationen an die "Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek" vom 8. Februar 2011 veröffentlicht. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Geregelt werden die Modalitäten der Ablieferung elektronischer Publikationen auf Datenträgern sowie unkörperlicher Medienwerke (Netzpublikationen) sowie die Ausnahmen von der Ablieferungspflicht. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Urheberrechtliche Nutzungsrechte werden in der Verordnung nicht thematisiert, was für die Nutzung der unkörperlichen Medienwerke in der ThULB Jena problematisch sein kann.
&lt;/p&gt;
</description><category>th%C3%BCringen</category><category>pflichtexemplar</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2011/04/19/elektronisches-pflichtexemplar-thueringen-11028462/#comments</comments></item><item><title>Bibliotheken im Koalitionsvertrag Sachsen-Anhalt</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2011/04/19/bibliotheken-koalitionsvertrag-sachsen-anhalt-11028446/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2011-04-19:/2011/04/19/bibliotheken-koalitionsvertrag-sachsen-anhalt-11028446/</guid><pubDate>Tue, 19 Apr 2011 15:22:21 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;An zwei Stellen werden im neuen Koaltionsvertrag der Großen Koalition in Sachsen-Anhalt Bibliotheken gewürdigt:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Öffentliche Bibliotheken&lt;br&gt;
Die Koalitionspartner werden dafür sorgen, dass die öffentlichen Bibliotheken auch weiterhin verlässliche Rahmenbedingungen zur Planung und Umsetzung ihrer Aufgaben vorfinden. Sie wollen die Kooperation von Bibliotheken untereinander und mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie die Bildung von Netzwerken befördern." (S. 61)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Digitalisierung von Kulturgut&lt;br&gt;
Die Koalitionspartner erachten die Sicherung und Verbreitung des kulturellen Erbes von Museen, Bibliotheken und Archiven im Internet als eine wichtige kulturelle Zukunftsaufgabe. Dabei kommt der Digitalisierung von Kulturgut eine besondere Bedeutung zu. In Sachsen-Anhalt besteht angesichts des reichhaltigen Kulturerbes ein erheblicher Handlungs- und Koordinierungsbedarf" (S. 62)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Quelle: Sachsen-Anhalt geht seinen Weg : Wachstum Gerechtigkeit Nachhaltigkeit ;&lt;br&gt;
Vereinbarung zwischen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands Landesverband Sachsen-Anhalt und der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands&lt;br&gt;
Landesverband Sachsen-Anhalt über die Bildung einer Koalition in der sechsten Legislaturperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt 2011 bis 2016, Magdeburg 2011.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.spd-lsa.de/tl_files/newsletter/2011/dokumente/11-04-13_koalitionsvertrag-endgueltig.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description><category>sachsen-anhalt</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2011/04/19/bibliotheken-koalitionsvertrag-sachsen-anhalt-11028446/#comments</comments></item><item><title>Guttenberg aussondern?</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2011/03/02/guttenberg-aussondern-10740355/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2011-03-02:/2011/03/02/guttenberg-aussondern-10740355/</guid><pubDate>Wed, 02 Mar 2011 10:16:26 +0100</pubDate><description>	&lt;p&gt;Die bei Duncker &amp; Humblot erschienene Dissertation Karl Theodor &lt;em&gt;zu Guttenbergs&lt;/em&gt;, die in weitem Umfang nicht gekennzeichnete Plagiate enthält, ist aus dem Katalog des Verlages verschwunden. Es stellt sich die Frage, ob Bibliotheken, die das Buch erworben haben, dieses nun ebenfalls aussondern oder wenigstens der Benutzung entziehen müssen?&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Das Buch als körperliche Sache steht im Eigentum der Bibliothek, ist meist auch einem öffentlichen Gebrauch gewidmet. Warum sollte die Bibliothek an diesem Werk ihr Eigentum aufgeben? Eine mögliche Urheberrechtsverletzung erledigt sich spätestens nach Eintritt der Gemeinfreiheit der von zu Guttenberg übernommenen fremden Werke. Das Eigentum aber ist im Prinzip ewig.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Gleichwohl können Probleme im Urheberrecht Auswirkungen auf das Eigentum an konkreten Werkstücken haben. Nach § 98 UrhG kann ein Urheber, dessen Urheberrecht durch die unrechtmäßige Vervielfältigung oder Verbreitung seines Werkes verletzt wurde, die Vernichtung von Werkstücken oder ihre Herausgabe gegen einen geringen Ersatz verlangen. Ein Verschulden des Eigentümers des inkriminierten Werkes ist dabei nicht erforderlich. Es genügt allein die Widerrechtlichkeit der Vervielfältigung oder Verbreitung.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Guttenbergs Dissertation wurde im Buchhandel vertrieben und von Bibliotheken regulär erworben. Nach § 10 Abs. 1 UrhG gilt die Vermutung, das Guttenberg der Autor des Werkes ist. Daraus ergibt sich, dass der Vertrieb legal, dass das Verbreitungsrecht durch den Kauf des Buches nach § 17 Abs. 2 UrhG erloschen und dass das Werk in einer Bibliothek der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, also verbreitet werden darf. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Nun hat zu Guttenberg in seinem Werk aber weite Passagen fremder Urheber übernommen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Unabhängig von der Frage der Quellenangabe, die in der öffentlichen Diskussion vollkommen überbewertet wurde, liegt die wörtliche Übernahme fremder Werkteile als Ersatz für eigene Ausführungen jedenfalls in dem von zu Guttenberg praktizierten Umfang in jedem Fall außerhalb dessen, was nach § 51 UrhG als Zitat erlaubt ist. Da eine Einwilligung der Rechteinhaber fehlt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Das Erlöschen des Verbreitungsrechts nach § 17 Abs. 2 UrhG setzt in jedem Fall eine ununterbrochene Lizenzkette von den Urhebern zum Verwerter voraus. Da diese durch die Plagiate Guttenbergs, der fremde Ausführungen als eigene Inhalte ausgegeben hat, nicht gegeben ist und auch ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten im Urheberrecht ausscheidet, ist das Verbreitungsrecht der wahren Urheber nicht erschloschen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Konsequenz ist, dass die Bereitstellung von Guttenbergs Dissertation in den Bibliotheken einen Eingriff in das Verbreitungsrecht der Urheber aus § 17 UrhG darstellt. Da Schranken hierfür nicht ersichtlich sind und auch keine Einwilligungen der Berechtigten vorliegen, ist dieser Eingriff auch rechtswidrig. Bibliotheken können daher aus § 98 UrhG von den Urhebern und anderen Rechteinhabern in Anspruch genommen und die Vernichtung und Herausgabe von Guttenbergs Dissertation verlangt werden (so ausdrücklich Nordemann, in Fromm/Nordemann, § 98  UrhG, 10. Aufl. 2008, Rn. 25). Da Bibliotheken im Gegensatz zu Endverbrauchern durch die Bereitstellung von Büchern in der Benutzung selbst Verbreitungshandlungen vornehmen, fallen sie auch nicht aus dem Anwendungsbereich von § 98 UrhG heraus.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Allerdings können Bibliotheken sich auf § 98 Abs. 4 berufen. Danach sind mildere Maßnahmen als die Vernichtung und Herausgabe möglich. Hier sind auch Interessen Dritter zu berücksichtigen. Eine mildere Maßnahme wäre die Sperrung der Benutzung. Der Erhalt von Guttenbergs Dissertation liegt im Interesse Dritter, da sie durch die medien- und politikwissenschaftlich interessante und beispiellose Enttarnung des Plagiats durch kollaborative Strukturen im Internet zu einem wichtigen Dokument der Zeitgeschichte geworden ist. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Was folgt daraus für die Praxis? Die geschädigten Urheber müssen den Anspruch aus § 98 UrhG gegen jede einzelne Bibliothek geltend machen. Vorher besteht grundsätzlich keine Handlungspflicht. Im Interesse der Bestandsschonung sollte Guttenbergs Arbeit gleichwohl rarifiziert bzw. auf eine Präsenznutzung beschränkt werden. In jedem Fall aber ist von einer Aussonderung der Arbeit abzusehen.
&lt;/p&gt;
</description><category>urheberrecht</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2011/03/02/guttenberg-aussondern-10740355/#comments</comments></item><item><title>Kieler Bildungsausschuss behandelt Bibliotheksgesetz</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/12/28/kieler-bildungsausschuss-behandelt-bibliotheksgesetz-10266808/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-12-28:/2010/12/28/kieler-bildungsausschuss-behandelt-bibliotheksgesetz-10266808/</guid><pubDate>Tue, 28 Dec 2010 14:29:47 +0100</pubDate><description>	&lt;p&gt;Der Bildungsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages wird auf seiner 20. Sitzung am 13. Januar 2011 unter TOP 5 das Bibliotheksgesetz behandeln. Es soll um Verfahrensfragen gehen. Vor dem Hintergrund des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens wird wohl entschieden, ob nach der schriftlichen Anhörung nun auch eine mündliche Anhörung erfolgen soll.
&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>schleswig-holstein</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/12/28/kieler-bildungsausschuss-behandelt-bibliotheksgesetz-10266808/#comments</comments></item><item><title>Beratung zum Bibliotheksgesetz in Kiel vertagt</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/12/03/beratung-bibliotheskgesetz-kiel-vertagt-10109739/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-12-03:/2010/12/03/beratung-bibliotheskgesetz-kiel-vertagt-10109739/</guid><pubDate>Fri, 03 Dec 2010 21:15:11 +0100</pubDate><description>	&lt;p&gt;Auf seiner 43. Sitzung am 1. Dezember 2010 hat der Innen- und Rechtsausschuss des Kieler Landtages die Beratungen zum Bibliotheksgesetz auf Anfang 2011 vertagt.
&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>schleswig-holstein</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/12/03/beratung-bibliotheskgesetz-kiel-vertagt-10109739/#comments</comments></item><item><title>Bibliotheksgesetz im Kieler Rechtsausschuss</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/12/01/bibliotheksgesetz-kieler-rechtsausschuss-10094526/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-12-01:/2010/12/01/bibliotheksgesetz-kieler-rechtsausschuss-10094526/</guid><pubDate>Wed, 01 Dec 2010 16:20:49 +0100</pubDate><description>	&lt;p&gt;Auf seiner 43. Sitzung wird sich heute (1. Dezember) der Innen- und Rechtsausschuss des Kieler Landtages unter TOP 7 mit dem vom SSW eingebrachten Bibliotheksgesetzentwurf beschäftigen. Dem Ausschuss liegen hierzu die Stellungnahmen der schriftlichen Anhörung vor.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der das Gesetz ebenfalls beratende Bildungsausschuss hat sich mit den Ergebnissen der Anhörung bislang noch nicht beschäftigt. Das Gesetz steht auch nicht auf der Tagesordnung der Dezembersitzung des Ausschusses.&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>schleswig-holstein</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/12/01/bibliotheksgesetz-kieler-rechtsausschuss-10094526/#comments</comments></item><item><title>Sonntagsöffnung und Bibliotheken</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/11/19/sonntagsoeffnung-bibliotheken-10007388/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-11-19:/2010/11/19/sonntagsoeffnung-bibliotheken-10007388/</guid><pubDate>Fri, 19 Nov 2010 14:13:59 +0100</pubDate><description>	&lt;p&gt;Michael &lt;em&gt;Schnieders&lt;/em&gt; ist in seiner arbeitsrechtlichen Disseratation auch auf die Frage der Sonntagsöffnung von Bibliotheken eingegangen. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen lediglich "wissenschaftliche Präsenzbibliotheken" öffnen. Hierzu schreibt Schnieders:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Die 'wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken' umfassen alle öffentlichen Bibliotheken, die wissenschaftliche Litertur zum Forschen, Studieren und für geistige Berufsarbeit aufbewahren. Dies ist insbesondere bei Universitätsbibliotheken der Fall." S. 42&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;u&gt;Quelle:&lt;/u&gt; Michael &lt;em&gt;Schnieders&lt;/em&gt;, Sonntagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz und tarifliche Regelung der Sonntagsarbeit, Berlin 1996 (Münsterische Beiträge zu Rechtswissenschaft ; 104).&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Eine sehr enge Ansicht vertritt &lt;em&gt;Wank&lt;/em&gt;, ArbZG § 10, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011, Rn.: "Für die Beschäftigung von AN in Bibliotheken gilt grds. das Verbot des § 9. Von dem Beschäftigungsverbot ausgenommen sind ledigl. wissenschaftl. Präsenzbibliotheken, wie zB Universitätsbibliotheken."&lt;/p&gt;
</description><category>sonntags%C3%B6ffnung</category><category>arbeitsrecht</category><category>feiertagsrecht</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/11/19/sonntagsoeffnung-bibliotheken-10007388/#comments</comments></item><item><title>Erste Lesung Bibliotheksgesetz Nordrhein-Westfalen</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/11/11/erste-lesung-bibliotheksgesetz-nordrhein-westfalen-9955304/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-11-11:/2010/11/11/erste-lesung-bibliotheksgesetz-nordrhein-westfalen-9955304/</guid><pubDate>Thu, 11 Nov 2010 12:32:15 +0100</pubDate><description>	&lt;p&gt;Am 10. November 2011 wurde der Entwurf der Fraktion der CDU für ein Bibliotheksgesetz Nordrhein-Westfalen in Erster Lesung behandelt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Für die einbringende Fraktion der CDU sprach die Abgeornete Monika &lt;em&gt;Brunert-Jetter&lt;/em&gt;. Sie warb dafür, gemeinsam an einem Bibliotheksgesetz zu arbeiten, zumal bei allen Fraktionen eine große Einmütigkeit darin besteht, dass Bibliotheken wichtige Bildungs- und Kultureinrichtungen sind. Überdies sehe auch der Koalitionsvertrag der rot-grünen Landesregierung ein Bibliotheksgesetz oder ein Kulturfördergesetz vor. Brunert-Jetter sprach sich dagegen aus, die Bibliotheken in einem allgemeinen Gesetz zur Kulturförderung gesetzgeberisch zu fassen, da hier die ganze Bandbreite bibliothekarischer Funktionen für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht ausreichend abgebildet werden könne.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Für die SPD sprach der Abgeordnete Andreas &lt;em&gt;Bialas&lt;/em&gt;. Er beginnt seine Rede mit dem Satz: "Das Bibliotheksgesetz ist wichtig, und es ist richtig, ein Bibliotheksgestez zu erlassen." Allerdings vermisst er in dem Gesetz Aussagen zur Pflichtigkeit. Das Grundproblem der schlechten Situation der öffentlichen Bibliotheken liege in den Kommunalfinanzen. Darunter litten nicht nur Bibliotheken, sondern alle Kultureinrichtungen. Sinnvoller erscheine daher ein Gesetz zur kulturellen Bildung (womit Bialas freilich seine eingangs getroffene Aussage etwas relativiert). Konkret müsse das aber noch im Beteiligungsverfahren geklärt werden.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Abgeordnete Oliver &lt;em&gt;Keymis &lt;/em&gt;von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßt den Gesetzentwurf der CDU im Prinzip. Konkret vermisst er aber Aussagen zu den Schulbibliotheken. Daher sei der Entwurf der CDU als Diskussionsbeitrag geeignet, aber als Gesetz noch nicht ausreichend. Im Ergebnis schwebt auch Keymis eher ein Gesetz zur kulturellen Bildung vor. Für ihn ist es zudem sehr wichtig, dass Fördermittel des Landes tatsächlich bei den Bibliotheken ankommen, um die dortige Situation zu verbessern, und nicht in den Kommunen weggespart werden.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Abgeordnete Ralf &lt;em&gt;Witzel&lt;/em&gt; von der Fraktion der FDP stellt erfreut fest, dass es bei den Bibliotheken um ein Thema geht, bei dem man sachlich miteinander reden könne. Auch für die FDP sind Bibliotheken wichtig. Witzel geht hier auf die positive Entwicklung der Bibliotheksförderung unter der schwarz-gelben Vorgängerregierung ein. Die FDP wolle nach Witzel konstruktiv an dem Bibliotheksgesetz mitarbeiten und stehe dem Anliegen wohlwollend gegenüber.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Sehr kurz war der Redebeitrag des Abgeordneten Ralf &lt;em&gt;Michalowsky&lt;/em&gt; von der Fraktion DIE LINKE. Grundsätzlich könne seine Fraktion dem Gesetzentwurf zustimmen. Die Förderung kirchlicher oder privater Bibliotheken aber komme für ihn nicht infrage, da diese Bibliotheken nicht weltanschaulich neutral seien. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Abschließend spricht die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Ute &lt;em&gt;Schäfer&lt;/em&gt; (SPD). Sie hebt das Engagement der Bürger und Kommunen für die Bibliotheken hervor und sieht große Herausforderungen durch die neuen technologischen Entwicklungen, die Bibliotheken zwängen, ihre Existenz immer neu zu beweisen. Die Ministerin steht einem Bibliotheksgesetz als Spartengesetz kritisch gegenüber und scheint ein allgemeines Gesetz für kulturelle Bildung zu favorisieren. Darüber will sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren diskutieren. In jedem Fall aber solle das Bibliotheksgesetz keine bloße Absichtserklärung sein, sondern müsse ein klares Profil aufweisen und Standards enthalten. Die Ministerin vermisst beim dem Gesetzentwurf der CDU die Integration der Pflichtexemplarregelungen und deren Ausweitung auf Online-Publikationen. Auch fehlen Aussagen zu Schulbibliotheken. Schäfer freut sich auf eine konstruktive und sachliche Diskussion im Kulturausschuss.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Gesetzentwurf der CDU wird in der abschließenden Abstimmung einstimmig (!) in den Kulturausschuss (federführend) sowie in den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Debatte war für den aufgrund fehlender Mehrheitsverhältnisse sehr zerstrittenen Düsseldorfer Landtag angenehm sachlich. Bei allen Beteiligten ist der feste Wille erkennbar, die Förderung von Bibliotheken substanziell voranzubringen und gesetzlich zu fassen. Die spannende Frage der nächsten Wochen und Monate wird sein, ob dies in einem eigenständigen Bibliotheksgesetz oder in einem Gesetz zur Förderung der kulturellen Bildung erfolgen soll. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Es sprechen bessere Gründe für ein eigenes Bibliotheksgesetz. Die Ministerin hat mit dem Thema Pflichtexemplarrecht auch einen Hinweis gegeben, wie ein solches Gesetz noch stärker bibliothekarisch profiliert werden kann. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Überdies kann die technische Herausforderung des digitalen Zeitalters, die die Ministerin ganz richtig aufgezeigt hat, von den öffentlichen Bibliotheken nur durch eine Kooperation mit den auf diesem Gebiet führenden wissenschaftlichen Bibliotheken bewältigt werden. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Aus Sicht des Bibliothekswesens erwiese sich ein Gesetz zur kulturellen Bildung gerade nicht als ein spartenüberwindendes, sondern als ein spartenschaffendes Vorhaben, das im Ergebnis öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken, die gemeinsam die bibliothekarische Versorgung in Nordrhein-Westfalen verantworten, auseinanderreißt.
&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>nordrhein-westfalen</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/11/11/erste-lesung-bibliotheksgesetz-nordrhein-westfalen-9955304/#comments</comments></item><item><title>Erste Lesung Bibliotheksgesetz Nordrhein-Westfalen</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/11/08/erste-lesung-bibliotheksgesetz-nordrhein-westfalen-9934957/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-11-08:/2010/11/08/erste-lesung-bibliotheksgesetz-nordrhein-westfalen-9934957/</guid><pubDate>Mon, 08 Nov 2010 11:37:00 +0100</pubDate><description>	&lt;p&gt;Die CDU-Fraktion im Düsseldorfer Landtag hat unter der Drucksachennummer 15/474 ein "Gesetz zum Erlass eines Bibliotheksgesetzes und zur Änderung der Landschaftsverbandsordnung" eingebracht.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-474.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Das Gesetz soll in der Plenarsitzung am Mittwoch in Erster Lesung behandelt werden.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Gesetzentwurf ist ein Artikelgesetz.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In seinem ersten Artikel enthält er ein bis Ende 2015 befristetes "Gesetz über die Bibliotheken im Land NRW - BiblG NW" von neun Paragraphen Umfang.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In § 1 BiblG NW werden Bibliotheken in ihrer Bedeutung für das Grundrecht der Informationsfreiheit sowie als Bildungs- und Kultureinrichtung beschrieben.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;§ 2 BiblG NW umreißt den Geltungsbereich. Für Bibliotheken in kirchlicher und privater Trägerschaft findet das Gesetz nur Anwendung, wenn ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Das ist bei der Bibliotheksförderung in § 6 BiblG NW der Fall.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;§ 3 BiblG NW enthält Begriffsbestimmungen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;§ 4 BiblG NW behandelt die Landesbibliothek Nordrhein-Westfalen. Bemerkenswert ist der Singular im Sprachgebrauch. Eine Landesbibliothek als Einrichtung gibt es in NRW nicht. Die Aufgaben der Landesbibliothek werden arbeitsteilig von den UBs in Bonn, Düsseldorf und Münster wahrgenommen. Neu ist, dass diese Bibliotheken auch Maßnahmen des schriftlichen kulturellen Erbes Nordrhein-Westfalens koordinieren sollen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;§ 5 BiblG NW befasst sich mit den Gebühren an Hochschulbibliotheken. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;§ 6 BiblG NW regelt die Landesförderung. Hier wird ein Mindestbetrag von 12 Millionen Euro jährlich gesetzlich festgeschrieben. Die Fachstellen werden den Landschaftsverbänden zugeordnet.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;§ 7 BiblG NW gestattet Bibliotheksgebühren, verbietet aber Eintrittsgelder für die Nutzung des Bestandes.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;§ 8 BiblG NW ist mit Schlussbestimmungen überschrieben und enthält in bunter Reihenfolge bibliotheksrechtliche Desiderate wie die Belegexemplaregelung bei der Nutzung von Altbestand oder den Datenschutz bei Nachlässen in Bibliotheken.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;§ 9 BiblG NW befristet das Gesetz. Das ist in Nordrhein-Westafeln üblich und keine Besonderheit des Bibliotheksthemas.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In seinem zweiten Artikel ändert das Gesetz die Landschaftsverbandsordnung, weil die Fachstellen nunmehr dort angesiedelt werden.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Artikel drei regelt das Inkrafttreten.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die CDU hatte vor der verlorenen Landtagswahl angekündet, ein Bibliotheksgesetz auf den Weg bringen zu wollen. In diesem Kontext ist auch die jetzige Initiative zu sehen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Interessant ist, dass sich Grüne und SPD, die in NRW in einer Minderheitsregierung zusammenarbeiten, in ihrem Koalitionsvertrag ebenfalls auf ein Bibliotheks- oder ein Kulturfördergesetz verständigt haben. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund darf der weitere Verlauf in Nordrhein-Westafeln mit großer Spannung beobachtet werden. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Entwicklung in NRW könnte auch Auswirkung auf die Diskussion in anderen Bundesländern haben. Dies umso mehr, als die CDU mit einer gesetzlich vorgesehen Mindestförderung eine beachtliche neue Stufe der Verbindlichkeit von Bibliotheksgesetzen zwischen einer derzeit leider wohl utopischen Pflichtaufgabe und bloß politischen Programmsätzen in die Diskussion eingeführt hat.
&lt;/p&gt;
</description><category>nordrhein-westfalen</category><category>bibliotheksgesetz</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/11/08/erste-lesung-bibliotheksgesetz-nordrhein-westfalen-9934957/#comments</comments></item><item><title>Hessisches Bibliotheksgesetz verabschiedet!</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/10/hessisches-bibliotheksgesetz-verabschiedet-9351526/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-09-10:/2010/09/10/hessisches-bibliotheksgesetz-verabschiedet-9351526/</guid><pubDate>Fri, 10 Sep 2010 05:54:29 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Der Hessische Landtag hat auf seiner 59. Sitzung in Zweiter Lesung das Hessische Bibliotheksgesetz verabschiedet. Die Opposition hat sich dem Gesetzesvorhaben von CDU/FDP nicht angeschlossen und auch keinen alternativen Entwurf vorgelegt. Das verwundert umso mehr, als insbesondere die SPD in ihren Wahlprogrammen den Erlass eines Bibliotheksgesetzes angekündigt hat.&lt;br&gt;
Quelle: &lt;a href="http://www.cdu-fraktion-hessen.de/fraktion_home/details.cfm?nr=8371"&gt;Pressemitteilung der CDU-Fraktion&lt;/a&gt;
&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>hessen</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/10/hessisches-bibliotheksgesetz-verabschiedet-9351526/#comments</comments></item><item><title>Erstes Änderungsgesetz zum Thüringer Bibliotheksgesetz abgelehnt</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/09/erstes-aenderungsgesetz-thueringer-bibliotheksgesetz-abgelehnt-9350475/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-09-09:/2010/09/09/erstes-aenderungsgesetz-thueringer-bibliotheksgesetz-abgelehnt-9350475/</guid><pubDate>Thu, 09 Sep 2010 22:05:04 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Die Fraktion der LINKEN hatte einen Enwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Bibliotheksgesetzes (LT-Drs. 5/1406) in den Landtag eingebracht. Nach der ersten Lesung hat der Landtag in seiner 30. Plenarsitzung am 9. September mit den Stimmen von CDU und SPD gegen die Stimmen von LINKEN, FDP und GRÜNEN einer Überweisung des Gesetzes in die Ausschüsse nicht zugestimmt. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Dieser Vorgang ist in zweifacher Hinsicht bemerkenswert.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Zuerst stimmt das Verhalten der SPD-Fraktion nachdenklich. Der Gesetzentwurf der LINKEN entspricht einem gemeinsamen Entwurf von SPD und LINKEN aus der vergangenen Legislaturperiode (LT-Drs. 4/4283). Er wäre angesichts der damaligen Debatte und vor dem Hintergrund, dass die SPD in ihrem Wahlprogramm eine Novelle des Bibliotheksgesetzes versprochen hat, eine Frage der Glaubwürdigkeit gewesen, wenigstens eine Diskussion im Ausschuss zu ermöglichen. Die SPD in Thüringen hat sich mit ihrer heutigen Ablehnung bibliothekspolitisch disqualifiziert.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der zweite Aspekt der Debatte ist fachlicher Art. Er verdient über Thüringen hinaus Beachtung. Die SPD-Fraktion hat ihre Distanzierung von ihrer damaligen Position damit begründet, dass eine Weiterentwicklung eines Spartengesetzes nicht mehr zeitgemäß sei. Es gehe um eine größere Perspektive, nämlich um ein umfassendes Kulturfördergesetz. Dafür aber müsse zunächst ein Kulturleitbild für Thüringen entwickelt werden. In diesem Rahmen sei dann auch der Platz für die Bibliotheksförderung. In ähnlicher Weise hat sich auch die CDU geäußert.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Diese Position aber ist fachlich falsch. Und sie ist inkonsequent. Bibliotheken sind nämlich in allererster Linie Bildungseinrichtungen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Dies herausgearbeitet zu haben, war doch gerade das große Verdienst des Thüringer Bibliotheksgesetzes. Das wurde auch von der CDU in der Debatte noch einmal herausgestrichen. Konsequenterweise findet sich im Thüringer Bibliotheksgesetz gerade NICHT die Feststellung, dass Bibliotheken Kultureinrichtungen sind. Wenn man ein Kulturfördergesetz mit Bibliotheksbezug will, sollte man wenigstens hier novellieren. Aber wäre das sachgerecht?&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Zudem besteht das Biblithekswesen nicht nur aus Öffentlichen Bibliotheken, sondern auch aus wissenschaftlichen Bibliotheken und hier besonders aus Hochschulbibliotheken. Diese Bibliotheken aber gehören sicher nicht zum Regelungsbereich einer Kulturfördergesetzes. Die Öffentlichen Bibliotheken ohne die wissenschaftlichen Bibliotheken gesetzlich weiterzuentwickeln, ist nicht modern und zeitgemäß, wie die SPD und der Thüringer Kultusminister betonen, sondern fällt in ein im gegenwärtigen Bibliothekswesen schon lange überwundenes Spartendenken zurück.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Debatte im Thüringer Landtag hat gezeigt, dass in der Politik die besondere Bedeutung von Bibliotheken als Einrichtungen für Bildung und Wissenschaft nicht hinreichend verstanden wurde. Moderne Bibliotheken sind nur in zweiter Linie Kultureinrichtungen. Ihrem Bildungsauftrag entsprechend, sind sie daher auch als eigenständige Einrichtungen gesetzlich zu würdigen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Dass man aus Finanznot Bibliotheken nicht ihrem Status als Bildungseinrichtungen entsprechend ausstattet, kann man nachvollziehen. Dass man aber die Bibliotheken im Rahmen der Kulturförderung weiterentwicklen - böse Zungen könnten meinen vertagen - will, ist ein Rückschritt und der Anfang vom Ende der noch kurzen Karriere der Bibliotheken als gesetzlich anerkannten Bildungseinrichtungen. Dies als modern und zeitgemäß zu verkaufen, ist Augenwischerei.
&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>th%C3%BCringen</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/09/erstes-aenderungsgesetz-thueringer-bibliotheksgesetz-abgelehnt-9350475/#comments</comments></item><item><title>Anhörung zum Bibliotheksgesetz in Schleswig-Holstein</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/08/anhoerung-bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-9342995/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-09-08:/2010/09/08/anhoerung-bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-9342995/</guid><pubDate>Wed, 08 Sep 2010 16:44:30 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Auf seiner 13. Sitzung am 2. September 2010 hat der Bildungsausschuss des Kieler Landtages den Gesetzentwurf für ein Bibliotheksgesetz in Schleswig-Holstein beraten. Aus dem Kurzprotokoll ist dies zu entnehmen:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Zum SSW-Gesetzentwurf für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein und zur Änderung des Landespressegesetzes, Drucksache 17/683, beschloss der Bildungsausschuss, schriftliche Stellungnahmen einzuholen. Die Fraktionen werden gebeten, bis zum 10. September 2010 Anzuhörende gegenüber dem Ausschussgeschäftsführer zu benennen."&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Das bedeutet, es wird eine schriftliche Expertenanhörung geben.&lt;/p&gt;
</description><category>schleswig-holstein</category><category>bibliotheksgesetz</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/08/anhoerung-bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-9342995/#comments</comments></item><item><title>Änderungsgesetz zum Thüringer Bibliotheksgesetz</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/08/aenderungsgesetz-thueringer-bibliotheksgesetz-9342959/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-09-08:/2010/09/08/aenderungsgesetz-thueringer-bibliotheksgesetz-9342959/</guid><pubDate>Wed, 08 Sep 2010 16:39:38 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Als TOP 5 der laufenden Plenarsitzung des Thüringer Landtages wird ein Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE für ein "Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Bibliotheksgesetzes" (LT-Drs. 5/1406) in Erster Lesung beraten. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der eingebrachte Gesetzentwurf entspricht einem gemeinsamen Änderungsantrag von SPD und LINKE aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Thüringer Bibliotheksgesetz im Jahre 2008, vgl. LT-Drs. 4/4283.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Für die SPD-Fraktion hatte der damalige Fraktionsvorsitzende Christoph &lt;em&gt;Matschie&lt;/em&gt; die Drucksache unterschrieben. &lt;em&gt;Matschie&lt;/em&gt; ist heute Thüringer Kultusminister der regierenden großen Koalition und in dieser Eigenschaft für das Bibliothekswesen zuständig.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Auch sei hier das Wahl-/Regierungsprogramm der SPD vom letzten Jahr in Erinnerung gerufen: "Ein zeitgemäßes Bibliotheksgesetz für Thüringen wird eine dauerhafte und&lt;br&gt;
verlässliche Grundlage für eine Beteiligung des Landes an der Finanzierung der Gemeinschaftsaufgabe Bibliothek schaffen. Wir schreiben einen jährlichen Landeszuschuss für die Bibliotheken fest." (S. 30 des Regierungsprogramms)&lt;br&gt;
&lt;a href="http://spdnet.sozi.info/thueringen/dl/SPD_Thueringen_Regierungsprogramm_2009-20141.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Das alles verspricht eine sehr spannende Debatte. Es wäre politisch ungeschickt, den Änderungsantrag nicht zur weiteren Beratung in einen Ausschuss zu überweisen.
&lt;/p&gt;
</description><category>th%C3%BCringen</category><category>bibliotheksgesetz</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/08/aenderungsgesetz-thueringer-bibliotheksgesetz-9342959/#comments</comments></item><item><title>Zweite Lesung des Hessischen Bibliotheksgesetzes</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/08/zweite-lesung-hessischen-bibliotheksgesetzes-9342922/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-09-08:/2010/09/08/zweite-lesung-hessischen-bibliotheksgesetzes-9342922/</guid><pubDate>Wed, 08 Sep 2010 16:33:29 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Auf der morgigen 54. Plenarsitzung des Hessischen Landtages (9. September 2010) wird das Hessische Bibliotheksgesetz in Zweiter Lesung als TOP 59 (Nachtragstagesordnung) beraten. Es liegt eine Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses unter LT-Drs. 18/2768 vor. Berichterstatter wird der Abgeordnete Aloys &lt;em&gt;Lenz&lt;/em&gt; (CDU) sein.
&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>hessen</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/08/zweite-lesung-hessischen-bibliotheksgesetzes-9342922/#comments</comments></item><item><title>Beschlussempfehlung für das Hessische Bibliotheksgesetz</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/03/beschlussempfehlung-hessische-bibliotheksgesetz-9303840/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-09-03:/2010/09/03/beschlussempfehlung-hessische-bibliotheksgesetz-9303840/</guid><pubDate>Fri, 03 Sep 2010 15:18:32 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst des Hessischen Landtages hat mit den Stimmen von CDU und FDP bei Enthaltung von SPD, GRÜNEN und LINKEN auf seiner Sitzung am 1. September eine Beschlussempfehlung für das Hessische Bibliotheksgesetz verabschiedet, die als LT-Drs. 18/2768 veröffentlicht wurde.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In der Beschlussempfehlung spricht sich der Ausschuss für die Verabschiedung des Bibliotheksgesetzes aus. Die Empfehlung enthält als Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Anhörungen eine Reihe von Änderungen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;So gehört es zum Auftrag der Hochschulbibliotheken, Medienkompetenz zu vermitteln und Repositorien zu betreiben.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die kirchlichen Bibliotheken werden eigens gewürdigt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Ein eigener Paragraph widmet sich dem schriftlichen kulturellen Erbe. Eine Belegexemplarregelung nach archivrechtlichem Vorbild wurde ebenfalls aufgenommen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Nicht aufgenommen wurde eine spezifische Datenschutzklausel, obwohl die Begründung der Änderungen in LT-Drs. 18/2767, S. 2 den Datenschutz erwähnt. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Zweite Lesung des Bibliotheksgesetzes im Landtag soll in der zweiten Septemberhälfte erfolgen.&lt;/p&gt;
</description><category>hessen</category><category>bibliotheksgesetz</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/03/beschlussempfehlung-hessische-bibliotheksgesetz-9303840/#comments</comments></item><item><title>Bibliotheksgesetz Sachsen-Anhalt verkündet.</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/03/bibliotheksgesetz-sachsen-anhalt-verkuendet-9303758/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-09-03:/2010/09/03/bibliotheksgesetz-sachsen-anhalt-verkuendet-9303758/</guid><pubDate>Fri, 03 Sep 2010 14:55:21 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Im Gesetz- und Verordnungsblatt 19/2010 wurde auf S. 434 das "Bibliotheksgesetz des Landes Sachsen-Anhalt" vom 16. Juli 2010 verkündet.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Nach Thüringen ist damit in Sachsen-Anhalt das zweite deutsche Bibliotheksgesetz in Kraft getreten.
&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>sachsen-anhalt</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/09/03/bibliotheksgesetz-sachsen-anhalt-verkuendet-9303758/#comments</comments></item><item><title>Ulmer-Prozess zu § 52b UrhG geht weiter!</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/08/20/ulmer-prozess-52b-urhg-geht-9215534/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-08-20:/2010/08/20/ulmer-prozess-52b-urhg-geht-9215534/</guid><pubDate>Fri, 20 Aug 2010 22:55:01 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Aus gut informierten Kreisen war zu erfahren, dass der Ulmer-Verlag jetzt Klage gegen die TU Darmstadt eingereicht hat. Damit geht der Streit um die zulässigen Nutzungen am elektronischen Leseplatz in das Hauptsacheverfahren. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Entscheidungen von LG und OLG Frankfurt im vorläufigen Rechtsschutz hatten in der Fachwelt für große Aufmerksamkeit gesorgt und ungewöhnlich viele Publikationen angeregt. Das LG Frankfurt hat nun Gelegenheit, sich mit den durchaus kritischen Stimmen in der Literatur auseinanderzusetzen. Der Ulmer-Prozess wird damit endgültig zum Musterprozess zu § 52b UrhG,&lt;/p&gt;
</description><category>urheberrecht</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/08/20/ulmer-prozess-52b-urhg-geht-9215534/#comments</comments></item><item><title>Erste Lesung Bibliotheksgesetz Schleswig-Holstein</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/07/08/erste-lesung-bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-8938125/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-07-08:/2010/07/08/erste-lesung-bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-8938125/</guid><pubDate>Thu, 08 Jul 2010 16:51:20 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Auf Grundlage der Pressemeldungen der Fraktionen des Kieler Landtages ergibt sich für die Erste Lesung des Bibliotheksgesetzes für Schleswig-Holstein folgendes Bild:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Ines &lt;em&gt;Strehlau&lt;/em&gt; (GRÜNE):&lt;br&gt;
Bibliotheken brauchen nicht nur ein Gesetz, sie brauchen auch mehr Geld. Der Entwuf des SSW ist handwerklich gut gemacht und hat eine ausführliche Begründung.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.sh.gruene-fraktion.de/cms/presse/dok/347/347112.bibliotheken_sind_ein_pfund_mit_dem_wir.html"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Heinz-Werne &lt;em&gt;Jezewski&lt;/em&gt; (LINKE):&lt;br&gt;
Der Entwurf des SSW wird gelobt. Es stecke in ihm viel Arbeit und Fachkenntnis. Insgesamt wird große Zustimmung signalisiert.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.ltsh.de/presseticker/2010-07/08/15-33-29-1ea3/PI-TDXTqR6j-linke.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Kirstin &lt;em&gt;Funke&lt;/em&gt; (FDP):&lt;br&gt;
Das Gesetz ist diskussionswürdig. Bibliotheksgebühren sollten schon erhoben werden. Im Ausschuss solle über das Gesetz intensiver gesprochen werden.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.ltsh.de/presseticker/2010-07/08/15-24-34-1e63/PI-TDXRkh5j-fdp.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Hans &lt;em&gt;Müller&lt;/em&gt; (SPD):&lt;br&gt;
SSW leistet mit dem Entwurf "Amtshilfe" für die Regierung. SPD ist dankbar für die Gesetzesinitiative. Es solle "vor einem endgültigen Beschluss des Landtages" eine sehr eingehende Anhörung durchgeführt werden. Es wird um Ausschussüberweisung gebeten. Es wird zudem eine Staatsbibliothek Schleswig-Holstein nach Hamburger Vorbild befürwortet.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.ltsh.de/presseticker/2010-07/08/15-18-22-1e45/PI-TDXQHh5F-spd.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Wilfried &lt;em&gt;Wengler&lt;/em&gt; (CDU):&lt;br&gt;
Eine gesetzliche Regelung wird befürwortet. Die inhaltliche Ausgestaltung müsse aber dringend diskutiert werden. Es wird Deregulierung angemahnt. Spricht sich für eine vertiefte Behandlung im Ausschuss ein.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.ltsh.de/presseticker/2010-07/08/15-16-46-1e31/PI-TDXPvh4x-cdu.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Anke &lt;em&gt;Spoorendonk&lt;/em&gt; (SSW):&lt;br&gt;
Begründet ausführlich die Gesetzesinitiative und nimmt Bezug auf die Ankündigung der Landesregierung in der vorherigen Legislaturperiode, ein Bibliotheksgesetz zu erlassen.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.ltsh.de/presseticker/2010-07/08/15-05-18-1e0b/PI-TDXNDh4L-ssw.pdf"&gt;Volltext&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Insgesamt zeichnete sich quer durch die Fraktionen ein breiter Konsens ab. Das Gesetz wurde in den Bildungsausschuss und in den Innen- und Rechtsausschuss für "den Feinschliff" überwiesen.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.landtag.ltsh.de/plenumonline/juli2010/texte/13_dr_bibliotheken.htm"&gt;Bericht auf Plenum-Online.&lt;/a&gt;
&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>schleswig-holstein</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/07/08/erste-lesung-bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-8938125/#comments</comments></item><item><title>Bibliotheksgesetz im Koalitionsvertrag NRW</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/07/07/bibliotheksgesetz-koalitionsvertrag-nrw-8932407/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-07-07:/2010/07/07/bibliotheksgesetz-koalitionsvertrag-nrw-8932407/</guid><pubDate>Wed, 07 Jul 2010 19:32:27 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Im Entwurf des Koalitionsvertrages der geplanten rot-grünen Minderheitsregierung findet sich folgende Aussage zum Thema Bibliotheksgesetz:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Wir werden die reiche und vielfältige Bibliothekslandschaft in unserem Lande sichern und ihren Ausbau zu multimedialen Kommunikationszentren fördern. Zu diesem Zweck wollen wir die Aufgaben und die Finanzierung der öffentlich zugänglichen Bibliotheken in unserem Lande entweder in einem Bibliotheksgesetz NRW oder im Rahmen eines Gesetzes zur kulturellen Bildung neu regeln." (S. 78)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.nrwspd.de/db/docs/doc_29941_201077153822.pdf"&gt;Link zum Volltext.&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Aussage im Koalitionsvertrag entspricht den Ankündigungen in den Wahlprogrammen von SPD und GRÜNEN.
&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>nordrhein-westfalen</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/07/07/bibliotheksgesetz-koalitionsvertrag-nrw-8932407/#comments</comments></item><item><title>Bibliotheksgesetz für das Land Schleswig-Holstein</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/06/29/bibliotheksgesetz-land-schleswig-holstein-8884300/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-06-29:/2010/06/29/bibliotheksgesetz-land-schleswig-holstein-8884300/</guid><pubDate>Tue, 29 Jun 2010 13:33:52 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Die Fraktion des SSW im Landtag von Schleswig-Holstein hat unter &lt;a href="http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/drucks/0600/drucksache-17-0683.pdf"&gt;LT-Drs. 17/683&lt;/a&gt; vom 24. Juni 2010 einen Gesetzentwurf für ein "Bibliotheksgesetz für das Land Schleswig-Holstein" vorgelegt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Drucksache ist mit 53 Seiten sehr umfangreich. Einen Schwerpunkt des Gesetzes bilden zum einen die öffentlichen Bibliotheken, deren Unterhalt eine Pflichtaufgabe der Gemeinden sein soll, § 6 Abs. 1, zum anderen das Pflichtexemplarrecht, das um Netzpublikationen erweitert und aus dem Pressegesetz in das Bibliotheksgesetz übernommen wurde, §§ 23-25. Das Landespressegesetz wird im Art. 2 des Gesetzentwurfes entsprechend geändert.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Gesetzentwurf des SSW ist ungewöhnlich. Er enthält eine lange Liste von Begriffsbestimmungen, wie sie für die deutsche Gesetzgebung eher untypisch, im europäischen Ausland aber häufiger anzutreffen ist. Weite Berücksichtigung finden Gremien und Berichtswesen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Bei den Hochschulbibliotheken wird Open Access positiv gewürdigt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Wenig Beachtung hat demgegenüber das schriftliche kulturelle Erbe gefunden.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der vorgelegte Gesetzentwurf ist ein durch und durch eigenständiger Text, der sich deutlich von allen bisher publizierten und verabschiedeten Entwürfen abhebt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Erste Lesung des Gesetzes ist für die Landtagssitzung am 7. Juli 2010 vorgesehen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Plenardebatte wird sicher spannend, da in der vergangenen Legislaturperiode die aus CDU und SPD bestehende Landesregierung in Beantwortung einer großen Anfrage der SPD-Fraktion zum Thema Bibliotheksgesetz dies gesagt hat: &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Die Landesregierung befürwortet eine gesetzliche Regelung in Schleswig-Holstein, die unter klar definierter finanzieller Beteiligung des Landes die Aufgaben und die Finanzierung der Öffentlichen Büchereien als Pflichtaufgabe regelt und wird dazu die Diskussionen beginnen." (LT-Drs. 16/2276, S. 89)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Allerdings ist das Thema im aktuellen Koalitionsvertrag nicht enthalten. Gleichwohl finden sich in den Wahlprüfsteinen der bibliothekarischen Verbände Aussagen von CDU und FDP, die sich im Gesetzentwurf des SSW wiederfinden lassen.&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.bibliotheksrecht.de/2009/09/29/bibliotheksgesetz-schleswig-holstein-7059640/"&gt;Die Aussagen der Wahlprüfsteine hier im Zettelkasten.&lt;/a&gt;
&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>schleswig-holstein</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/06/29/bibliotheksgesetz-land-schleswig-holstein-8884300/#comments</comments></item><item><title>Bibliotheksgesetz in Sachsen-Anhalt verabschiedet!</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/06/17/bibliotheksgesetz-sachsen-anhalt-verabschiedet-8822031/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-06-17:/2010/06/17/bibliotheksgesetz-sachsen-anhalt-verabschiedet-8822031/</guid><pubDate>Thu, 17 Jun 2010 16:36:55 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;In seiner 77. Sitzung am 17. Juni 2010 hat der Landtag von Sachsen-Anhalt die Gesetzentwürfe von CDU/SPD und DIE LINKE in Zweiter Lesung abschließend beraten und mit den Stimmen von SPD, CDU und mehrheitlich auch DER LINKEN verabschiedet.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Aussprache beginnt mit dem Bericht des Abgeordneten Dr. Gunnar &lt;em&gt;Schellenberger&lt;/em&gt; (CDU) über die Ausschussarbeit. Der federführende Ausschuss hat eine Beschlussempfehlung vorgelegt. Interessant ist, dass eine konkretere Berücksichtigung von Bibliotheken im Landesentwicklungsplan wegen zu strikter Vorgaben für die Kommunen abgelehnt wurde. Dies war ein Antrag der F.D.P. Hingewiesen wurde zudem auf ein redaktionelles Versehen. Die Förderung von Bibliotheken, ein wichtiges Thema, wie Schellenberger meint, wurde doppelt geregelt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Kultusministerin des Landes Sachsen-Anhalt, Frau Prof. Dr. Birgitta &lt;em&gt;Wolff&lt;/em&gt;, hebt hervor, dass das Gesetz die Bedeutung von Bibliotheken als Bildungseinrichtung untermauert. Zudem soll es Planungs- und Handlungssicherheit geben. Eine Pflichtaufgabe wird angesichts der Finanznot abgelehnt. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Abgeordnete Stefan &lt;em&gt;Gebhardt&lt;/em&gt; (DIE LINKE) betont, dass beide eingebrachten Gesetzentwürfe das gleiche Ziel hatten, nämlich Bibliotheken zu stärken und zu fördern. Daher werde DIE LINKE dem Gesetz mehrheitlich zustimmen. Zwar wollte die Fraktion mehr erreichen, insbesondere eine Pflichtaufgabe und eine kostenfreie Nutzung für Kinder und Jugendliche. Gleichwohl ist nun vorliegende Gesetzentwurf eine Verbesserung. Positiv ist hier die Einordnung von Bibliotheken als Bildungseinrichtungen sowie die Aussagen über die Notwendigkeit von Bestandsaktualisierungen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Für die Abgeordnete Corinna &lt;em&gt;Reinecke&lt;/em&gt; (SPD) ist das Gesetz ein Zeichen für das Kulturgut Bibliothek. Sie hebt hervor, dass Sachsen-Anhalt nach Thüringen nun das zweite Bundesland mit einem Bibliotheksgesetz sei. Zudem stehe in Hessen die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes unmittelbar bevor. Auch andere Länder planten ein entsprechendes Gesetz. Das Gesetz in Sachsen-Anhalt füllt die Empfehlungen der Enquete-Kommission Kultur mit Leben. Es verbessert die öffentliche Wahrnehmung von Bibliotheken und legt zudem wesentliche Aussagen für ihren Betrieb fest. Zudem erleichtert das Gesetz künftig die Bibliotheksfinanzierung. Frau Reinecke dankt ausdrücklich dem DBV Sachsen-Anhalt für seine konstruktive Mitarbeit beim Zustandekommen des Gesetzes. Sie betont, dass KEINE Pflichtaufgabe normiert wurde. Dies war weder realistisch noch mehrheitsfähig. Hervorgehoben wurde noch die Kooperation insbesondere mit Schulen sowie die Vernetzung von Bibliotheken. Positiv ist auch, dass die Landesfachstelle gesetzlich verankert ist.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Abgeordnete Gerry &lt;em&gt;Kley&lt;/em&gt; (F.D.P.) lehnt das Gesetz für seine Fraktion rundweg ab. Wenn ein Gesetz nichts regelt, sollte man auf es verzichten. Da die Kommunen selbstverständlich Bibliotheken vorhalten wollen, brauche man kein Gesetz. Auch die Festschreibung als Bildungseinrichtung sei nichts Neues und damit verzichtbar. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Abgeordnete Jürgen &lt;em&gt;Weigelt&lt;/em&gt; (CDU) würdigt das Gesetz als umfängliches Gesetzeswerk zum Bibliothekswesen in Sachsen-Anhalt. Das Gesetz macht die Verantwortung der öffentlichen Hand für Bibliotheken deutlich und fordert sie ein. Weigelt bezeichnet das zugegeben regelungsarme Gesetz als „Placebo“ im positiven Sinn. In diesem Zusammenhang geht er auch ein umfassendes Kulturgesetz ein, das sich Sachsen-Anhalt derzeit aber nicht leisten kann. Das Bibliotheksgesetz sei hier gewissermaßen ein erster Schritt in diese Richtung.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In der anschließenden Schlussabstimmung wurde das Bibliotheksgesetz Sachsen-Anhalt mit den Stimmen von SPD und CDU sowie mit Stimmen DER LINKEN, bei einige Enthalten bei DER LINKEN und Ablehnung bei der F.D.P. in zweiter Lesung angenommen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Debatte ist aufschlussreich. Interessant ist die Einordnung des Bibliotheksgesetzes in den größeren Zusammenhang eines umfassenden Kulturgesetzes. Ob das tatsächlich sachgerecht ist, ist aber noch näher zu untersuchen. Bibliotheken sind in erster Linie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen und nur in zweiter Linie Orte der Kultur.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Kritik der F.D.P. macht auf ein grundsätzliches Problem aufmerksam. Ein Bibliotheksgesetz, das nicht deutlich mehr Geld bringt, ist leicht dem Vorwurf ausgesetzt, als Gesetz sinnlos zu sein. Umso wichtiger ist es, genuin juristische Themen in diesem Gesetz zu verankern. Das wurde in Sachsen-Anhalt leider nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Zu denken ist hier nur an die Belegexemplarregelung, die zwingend gesetzlich erfolgen muss und in Sachsen-Anhalt im Gegensatz zu Thüringen unterblieben ist. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Insgesamt ist die Debatte ermutigend. Der Gesetzgeber hat sich deutlich für Bibliotheken ausgesprochen. Dies wird Auswirkungen für die künftige Wahrnehmung und Förderung der Bibliotheken haben.&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>sachsen-anhalt</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/06/17/bibliotheksgesetz-sachsen-anhalt-verabschiedet-8822031/#comments</comments></item><item><title>Zweite Lesung Bibliotheksgesetz Sachsen-Anhalt</title><link>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/06/14/zweite-lesung-bibliotheksgesetz-sachsen-anhalt-8801388/</link><guid isPermaLink="false">tag:www.bibliotheksrecht.de,2010-06-14:/2010/06/14/zweite-lesung-bibliotheksgesetz-sachsen-anhalt-8801388/</guid><pubDate>Mon, 14 Jun 2010 16:28:00 +0200</pubDate><description>	&lt;p&gt;Als TOP 8 für die 77./78. Sitzung des Landtages von Sachsen-Anhalt am 17. und 18. Juni 2010 wird das Bibliotheksgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Zweiter Lesung behandelt. Der federführende Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat unter LT-Drs. 5/2591 eine Beschlussempfehlung formuliert.
&lt;/p&gt;
</description><category>bibliotheksgesetz</category><category>sachsen-anhalt</category><comments>http://www.bibliotheksrecht.de/2010/06/14/zweite-lesung-bibliotheksgesetz-sachsen-anhalt-8801388/#comments</comments></item></channel></rss>
