Große Unsicherheit besteht in der bibliothekarischen Praxis bei der Frage, ob man für die retrospektive Digitalisierung einfach Aufsätze aus Zeitschriften einscannen und ins Netz stellen darf, wenn die Autoren der Bibliothek die einfachen Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt haben.
Von verlegerischer Seite wird immer behauptet, dass sich die Rechteeinräumung auf die finale Autorenversion beziehe, auf keinen Fall auf die am Ende veröffentlichte Verlagsversion.
Das Urheberrecht denkt hier schlichter. Die Rechte bestehen am "Werk". Wenn ich einen Aufsatz aus einer Fachzeitschrift auf den Kopierer lege, dann vervielfältige ich keine Verlagsversion oder dergleichen, sondern schlicht das "Werk". So jedenfalls formuliert es der Gesetzgeber in § 53 UrhG.
Die entscheidende Frage ist daher, ob das Werk in der finalen Verlagsversion das Werk des Autors ist, oder ob nicht vielleicht Verlagsmitarbeiter durch einen eigenschöpferischen Anteil zu Miturhebern geworden sind mit der Konsequenz, dass den Verlagen an dieser Version eigene Nutzungsrechte zustehen. Hier ist festzuhalten: Ein schlichtes Lektorat, sofern es erfolgt, begründet keine Miturheberschaft. Den eigenschöpferischen Beitrag müssen Verlage erst belegen, ansonsten gilt § 10 Abs. 1 UrhG: Der im Aufsatz genannte Autor ist als Urheber des in der konkreten Gestalt vorliegenden Werkes anzusehen. Damit ist grundsätzlich kein Raum für ein eigenes Nutzungsrecht des Verlages an dem konkreten Werk.
Ein urheberechtlicher Schutz an der Gestaltung des Werkes wird in aller Regel mangels Schöpfungshöhe nicht gegeben sein. Gerade wissenschaftliche Literatur kommt in einem schutzunfähigen Allerweltsgewand daher.
Der deutschen Urheberrechtsgesetzgeber hat zudem den Verlagen kein Leistungsschutzrecht am Layout ihrer Publikation zugesprochen.
Damit können Verlage aus dem Urheberrechtsgesetz eine Nutzung der Verlagsversion für eine retrospektive Digitalisierung grundsätzlich nicht verhindern.
Wie sieht es aber mit dem Wettbewerbsrecht aus? Nach § 4 Nr. 9 UWG kann das Anbieten einer Nachahmung von Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers eine unlautere geschäftliche Handlung begründen. Freilich müssen hier neben der schlichten Nachahmung noch weitere Faktoren hinzutreten.
Zuallererst müssen Bibliotheken und Verlage sich überhaupt in einer Wettbewerbsbeziehung befinden. Man kann dies mit guten Gründen bezweifeln. Zudem kann der Schutz nach dem UWG gesetzliche Wertungen aus anderen Gesetzen, wie etwa dem UrhG nicht überspielen. Wenn nämlich der Gesetzgeber gerade kein Leistungsschutzrecht für das Layout von Verlagen normiert hat, so kann diese gesetzgeberische Entscheidung nicht voreilig über das UWG ignoriert werden. Es gilt der Vorrang von Sonderschutzgesetzen, vgl. Piper, in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, Einf. A, Rn. 30 f.
Selbst wenn man das UWG für den Fall der Layout-Übernahme von Bibliotheken für anwendbar hält, so reicht die bloße Nachahmnung allein nicht aus, einen Wettbewerbsverstoß zu begründen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten. Das UWG nennt hier:
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
die unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung,
die unredliche Erlangung der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen.
Für das Einscannen eines Aufsatzes und das Anbieten auf einem Repositorium kann allenfalls die mittlere Fallgruppe einschlägig sein. Man könnte argumentieren, die Bibliothek nutze die vom Verlag erstellte und damit voll zitierfähige Fassung unangemessen aus.
Doch gerade an der Unangemessenheit wird es hier fehlen. Ein entscheidener Faktor ist hier der Zeitablauf bei der Leistungsübernahme. Wenn nämlich ein Aufsatz in einer gedruckten Zeitschrift erschienen ist und der Abonnement-Zeitraum bereits verstrichen ist - der Regelfall bei älteren Aufsätzen - kann von einer Wettbewerbsbehinderung des Verlages nicht die Rede sein. Vgl. hierzu Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, München 1996, Rn. 385 ff. mit Hinweis auf BGH GRUR 1969, S. 186. Zum diesem Thema auch: Heker, Im Spannungsfeld von Urheberrecht und Wettbewerbsrecht : der Verleger im elektronischen Zeitalter, in: ZUM 1995, H. 2, S. 97-103.
Hinweis hier im Zettelkasten.
Man könnte hier noch weitere Erwägungen anstellen, die gegen einen Wettbewerbsverstoß durch die Bibliothek sprechen. Die fragliche Geltung des UWG neben dem UrhG für das hier infrage stehende Problem, die Fraglichkeit einer Wettbewerbsbeziehung zwischen Bibliothek und Verlag und schließlich die Fraglichkeit eines Wettbewerbsverstoßes nach § 4 Nr. 9 UWG sprechen sehr dafür, auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Einscannen der Originale zu haben.
