In BGBl. I 2008, S. 2013 ist die Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (Pflichtablieferungsverordnung - PflAV) vom 17. Oktober 2008 erschienen.
Damit wird der Sammelauftrag der Nationalbibliothek näher konkretisiert. Interessant sind insbesondere die Regelungen über die Pflichtablieferung unkörperlicher Medienwerke. So werden etwa private Webseiten nicht gesammelt, § 9 Nr. 1 PflAV.
Interessant ist auch, inwieweit sich die Sammlung von körperlichen und unkörperlichen Medienwerken unterscheidet. Tendeziell wird der Sammelauftrag bei den unkörperlichen Medienwerken weiter gefaßt.
Sonderdrucke ohne Titelblatt und eigene Paginierung sind als körperliche Medienwerke nicht abzuliefern, § 4 Nr. 4 PflAV. Liegen sie indes als Netzpublikation vor, wären sie abzuliefern. Das ergibt sich im Gegenschluss aus § 9 Nr. 1 PflAV.
Die Nationalbibliothek kann und wird die Pflichtablieferungsverordnung durch eigene Sammelrichtlinien noch weiter konkretisieren. Die Befugnis zu einer solchen Richtlinie ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 PflAV.
