In einem schon etwa älteren Aufsatz behandelt Christian Berger das Recht der unbekannten Nutzungsarten im Zweiten Korb. Grundlage für Berges Ausführungen ist der Referentenentwurf.

Berger begrüßt den Wegfall des Verbotes, Verträge über unbekannte Nutzungsarten abzuschließen. An der Neuregelung kritisiert er, dass das Widerrufsrecht des Autors voraussetzungslos ist.

Ausführlich geht Berger auf die Rechtslage der Altverträge in § 137 l UrhG ein.

Berger kritisiert die vom Gesetzgeber vorgesehene Konstruktion eines Schweigens als Willenserklärung. Vielmehr sei von einer gesetzlichen Rechteeinräumung auszugehen. Nach Berger erwirbt der Verwerter über § 137 l UrhG ausschließliche Nutzungsrechte.

Diese Ansicht freilich scheint sich in der neueren Literatur nicht durchzusetzen. Dort wird regelmäßig vom Erwerb einfacher Nutzungsrechte ausgegangen.

Die Nichtausübung des Widerspruchsrechts bei § 137 l UrhG ist für Berger keine Voraussetzung des Rechteübergangs auf den Verwerter. Vielmehr gehe das Recht schon mit Inkrafttreten des Gesetzes über. Ein Widerspruch wirke zudem nicht zurück.

Auch diese Ansicht hat sich nicht in breiter Front durchgesetzt. Vielmehr scheinen sich die Verlage bei § 137 l UrhG für die Dauer der Widerspruchsfrist mit einer eigenen Verwertung zurückzuhalten.

In der Rückschau vollkommen richtig war Bergers Einschätzung zum Widerspruch bei den Altverträgen: "Das geplante Widerspruchsrecht wird ... erhebliche Unruhe schaffen und gefährdet das gesetzgeberische Ziel der Verwertung vorhandener Werke." (S. 912).

Ein kluger Gesetzgeber hätte daher wohl besser eindeutig bestimmt, dass der Verwerter nur ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt. Die ganze Aufregung um § 137 l UrhG, die zum Jahreswechsel die Gemüter erregt hat, wäre vermieden worden.

Quelle: Christian Berger, Verträge über unbekannte Nutzungsarten nach dem "Zweiten Korb", in: GRUR 2005, H. 11, S. 907-912.