Für den Bereich der Rechtswissenschaft untersuchen Timo Ehmann und Oliver Fischer in einem in GRUR Int. erschienenen Aufsatz die urheberrechtlichen Möglichkeiten einer Zweitverwertung bereits erschienener wissenschaftlicher Texte.
Das Thema ist für Bibliothekare von besonderem Interesse, da hier praktisch alle Fragen der retrospektiven Digitalisierung behandelt werden.
Die Autoren steigen ein mit der wissenschaftspolitisch zutreffenden Feststellung, dass das Urheberrecht sich für die Wissenschaftler als "Bumerang" erweist. Erst verschenken sie ihre Werke an Verlage, dann fehlt das Geld, diese aus Haushaltsmittel für die eigene Einrichtung anzuschaffen. Von daher besteht ein Interesse, wissenschaftliche Publikationen leichter zugänglich zu machen. Und damit geht es eben um das Thema „Zweitverwertung“.
Zunächst werden einige urheberrechtliche Grundlage rekapituliert: Das Urheberrecht ist unübertragbar, es werden einem Verwerter lediglich Nutzungsrechte eingeräumt. Hier herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Kurz dargestellt werden die Konsequenzen aus dem Verbot, unbekannte Nutzungsarten zu übertragen.
Die Autoren unterscheiden begrifflich zutreffend zwischen Nutzungsarten und Verwertungsrechten. Für die Internetpublikation von Texten reicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung als Verwertungsrecht nicht aus, entscheidend sei das Onlineverwertungsrecht als Nutzungsrecht.
Hinsichtlich der unbekannten Nutzungsarten sehen die Autoren für die Online-Publikation von rechtswissenschaftlichen Texten das Stichjahr bei 1993, nicht bei 1995, wie sonst allgemein üblich. Darüber kann streiten.
Zum Verhältnis von Urheberrecht und Verlagsrecht führen die Autoren aus, dass die Vorschriften des Urheberrechts, hier besonders § 31 Ab. 5 (Zweckübertragungslehre) und § 38 (Regeln für Sammlungen und Zeitschriften) neben dem Verlagsgesetz Anwendung finden.
Hochschullehrer und Assistenten, das betonen die Autoren, erleiden bei ihren wissenschaftlichen Werken keinen Rechtsverlust an den Dienstherren, denn die Schaffung urheberrechtlicher Werke gehöre nicht zu ihren Dienstaufgaben. Es gibt also keine automatischen Nutzungsrechte für Hochschulen. Auch dies kann man anders sehen. Gleichwohl haben die Autoren die herrschenden Meinung zutreffend referiert.
Die Autoren kommen anschließend auf den Zweiten Korb zu sprechen und untersuchen zunächst § 137 l UrhG. Hier vertreten sie die Ansicht, dass die Rechtsübertragungsfiktion des § 137 l UrhG erst ab dem 1. Januar 2009 wirkt und dass lediglich ein einfaches Nutzungsrecht auf die Verwerter übergeht.
Bei dem zuletzt genannten Punkt finden die Autoren ein schönes Argument: Aus dem Regelungsziel der „Hebung der Archivschätze“ folge, dass dieses Ziel umso besser erreicht werde, wenn neben den Verwertern die Autoren ebenfalls zu einer Online-Publikation weiterhin in der Lage seien. Das klingt sehr überzeugend!
In einem eigenen Abschnitt diskutieren Ehmann/Fischer nun die Online-Verwertung von Zeitschriftenbeiträgen.
Sie betonen zu Recht, dass es hier zunächst auf die im Vertrag geschlossenen Vereinbarungen ankomme. Im weiteren Verlauf erörtern sie den in der Praxis häufigen Fall eines konkludenten (schlüssigen) Vertragsschlusses durch Werkübergabe.
Für eine schlüssige Einräumung eines Online-Rechte ist nach Ansicht der Autoren erst ab 2002 Raum. Vorher läge das Recht noch beim Urheber. Für nach 2002 geschlossene schlüssige Verträge komme es auf die tatsächliche Onlineverwertung einer Zeitschrift an und darauf dass dies dem Urheber bekannt sei.
Fraglich ist aber, in welchem Umfang dieses Recht eingeräumt sei. Hier kommt nun § 38 UrhG ins Spiel. Die Autoren halten diese Norm zutreffend für nicht direkt anwendbar, da die Online-Verwertung dort gerade nicht geregelt sei. Sie plädieren aber für eine analoge Anwendung. Sie verweisen auf andere Ansichten, die über die Zweckübertragungslehre unter Würdigung von § 38 UrhG im Ergebnis zu ähnlichen Resultaten kommen. Danach kann der Autor ein Jahr nach Erscheinen also eine Online-Verwertung vornehmen.
Durch das Enthaltungsgebot in § 2 Verlagsgesetz wird der Autor daran übrigens nicht gehindert, denn diese Vorschrift erfasst nach Ansicht der Autoren nur die verlagsrechtliche Vervielfältigung, worunter eben nicht die Online-Publikation falle.
Diskutiert wird noch ein Rechtsverlust nach § 137l UrhG, der aber nach Ansicht der Autoren nicht bedeutend sei, da hier nur ein einfaches Nutzungsrecht an den Verwerter eingeräumt werde.
Interessanter ist die Frage, ob durch einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort ein Rechtsverlust eingetreten sei. In einem solchen Vertrag werden der VG immer ausschließliche Rechte eingeräumt. Die VG selbst räumt Dritten dann einfache Rechte ein. Für den Bereich der Online-Rechte gibt es hier aber keine Probleme: Sobald der Urheber einem Dritten Lizenzen erteilt, wird die Rechteeinräumung an die VG Wort unwirksam.
Als Ergebnis für Zeitschriftenaufsätze gilt daher: Eine Zweitverwertung ist zulässig bei Aufsätzen, die vor 1993 publiziert wurden; bei Aufsätzen die nach 1993 publiziert worden sind, ist sie vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen ein Jahr nach dem Erscheinen zulässig.
In einem eigenen Abschnitt beschäftigen sich die Autoren mit Festschriftenbeiträgen. Soweit keine Vergütung gezahlt wird, wird hier von Anfang an(!) nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.
Bei der Frage der Online-Verwertung von Monographien diskutieren die Autoren hier insbesondere vertragliche Wettbewerbsverbote.
Soweit ein Online-Nutzungsrecht eingeräumt wurde und dieses vom Verleger nicht ausgeübt wird, besteht nach § 41 UrhG die Möglichkeit, das Online-Recht zurückzurufen, nämlich zwei Jahre nach Einräumung und nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist.
Abschließend erörtern die Autoren noch Einzelfragen bei der Ausübung von Widerrufsrechten.
Das Fazit ist eindeutig: „Die Rechtslage des wissenschaftlichen Urhebers ist besser als ihr Ruf: Er kann ohne weiteres Zeitschriftenbeiträge verwerten, die älter als ein Jahr sind, sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält. Er kann alle seine Festschriftenbeiträge online verwerten.“ (S. 293)
Für den Dritten Korb plädieren die Autoren für eine klarstellende Gesetzgebung, die den Urhebern mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bringt.
Insgesamt ein sehr empfehlenswerter Aufsatz; eine Pflichtlektüre für alle, die mit urheberrechtlichen Fragen im Bereich von Repositorien zu tun haben. Der Beitrag lässt kaum eine Frage offen bis vielleicht auf eine, die aber sehr wichtig ist, nämlich: In welcher Form darf die Zweitverwertung erfolgen? Darf der Urheber hierfür das Layout des Verlages verwenden und den veröffentlichten Text einfach einscannen oder ist er gehalten, eine eigene typographisch Gestaltung seines Werkes vorzunehmen?
Quelle: Timo Ehmann, Oliver Fischer, Zweitverwertung rechtswissenschaftlicher Texte im Internet, in: GRUR Int. 2008, H. 4, S. 284-293.
