In Heft 5/2008 von K&R (Kommunikation & Recht) hat Jörn Heckmann einen Aufsatz zur Frage der Annexvervielfältigungskompetenz in § 52 b UrhG geschrieben.

Bei diesem Problem geht es um die Frage, ob zur Darstellung an elektronischen Leseplätzen der Printbestand einer Bibliothek digitalisiert werden darf.

In seiner Einleitung stellt Heckmann heraus, dass der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen ist, dass Bibliotheken künftig lediglich gedruckt vorliegendes Material elektronisch an Leseplätzen anbieten dürfen.

Da § 52 b UrhG im Gegensatz zu § 52 a UrhG keine entsprechende Befugnis enthält und als Schranke nur die Zugänglichmachung am Leseplatz selbst regelt, stellt sich die Frage, auf welche Norm die für eine Darstellung am Leseplatz erforderliche Digitalisierung gestützt werden kann.

Heckmann diskutiert zunächst § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG, die sog. Archivschranke. Er hält diese Norm für nicht einschlägig, da die dort normierten Vervielfältigungen eben nur zur Aufnahme in ein Archiv und als solche nicht zur Benutzung durch Dritte bestimmt seien.

Der sonstige eigene Gebrauch nach § 53 Abs. 2 S.1 Nr. 4 UrhG kommt für § 52 b UrhG nicht in Betracht, da hier nur analoge Nutzungen erlaubt sind.

Auch die übrigen Schranken in § 53 UrhG greifen nicht, insbesondere nicht § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ("eigener wissenschaftlicher Gebrauch"), da es bei einer pauschalen Bereitstellung am elektronischen Leseplatz schon an einem konkreten Forschungsanlass fehle.

Nachdem die Schranken in § 53 UrhG für § 52 b UrhG ohne Ergebnis sind, prüft Heckmann, ob nicht im Wege der Auslegung eine konkludente Vervielfältigungskompetenz anzunehmen sei. Eine solche vermag Heckmann im Gesetzestext nicht zu entdecken. Vor allem die Wortwahl des Gesetzgebers, der von "zugänglich machen" spricht und damit auf § 19 a UrhG hinweist, macht deutlich, dass § 52 b UrhG eben nur eine Schranke für die öffentliche Zugänglichmachung sei und nicht mehr beinhalte.

Schließlich erwägt Heckmann noch eine Analogie zu § 52 a Abs. 3 UrhG. Dort hat der Gesetzgeber für einen vergleichbaren Fall eine Annexvervielfältigungskompetenz geregelt. Mit ziemlichen Magenschmerzen und großen Bedenken will Heckmann angesichts der doch eindeutigen Absicht des Gesetzgebers eine Analogie nicht völlig ausschließen, gibt aber zu bedenken, dass ein solches Ergebnis in der bisherigen Schrankendogmatik singulär sei und damit für die Praxis wenig tragfähig. Er plädiert daher dafür, im Dritten Korb § 52 b UrhG um eine Annexvervielfältigungskompetenz zu ergänzen.

Heckmanns Beitrag ist für die Diskussion um § 52 b UrhG außerordentlich hilfreich, da er weniger von einem praktischen Ziel, sondern streng aus der Dogmatik heraus argumentiert. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber dies zur Kenntnis nimmt und im Interesse der Praxis die notwendigen Ergänzungen und Klarstellungen bei § 52 b UrhG vornimmt.

Zur Anwendung von § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG ("Archivschranke") sei jedoch eine Anmerkung gestattet. Es ist richtig, dass diese Norm die Herstellung von Archivkopien zum Gegenstand hat. Die von Heckmann in Übereinstimmung mit der überwiegenden Literatur betonte Unzugänglichkeit dieser Kopien für Dritte ist aber in § 53 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 schon insoweit aufgebrochen, als der Gesetzgeber selbst den Ausdruck "Nutzung" mit Blick auf die Archivbestände verwendet.

Außerdem wurden die Archivbestände öffentlicher Bibliotheken durch § 53 Abs. 6 S. 2 UrhG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Danach dürfen Bibliotheken Archivkopien sogar verleihen (vgl. Dreier/Schulze, § 53, Rn. 6). Geht man von diesem Befund aus, könnte man auch so argumentieren:

Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 ist die vollständige Kopie eines eigenen Werkstückes zur Aufnahme in ein eigenes Archiv zulässig. Da Bibliotheken im Rahmen ihrer Widmung im öffentlichen Interesse tätig werden, dürfen diese Kopien nach § 53 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 auch digital sein und "digital genutzt werden" (vgl. ausdrücklich Dreier/Schulze, § 53, Rn. 28). Im Ergebnis liegt also ein legaler elektronischer Bestand der Bibliothek vor.

Dieser bereits rechtmäßig digital vorliegende Bestand kann über § 52 b UrhG nun auch Dritten an einem elektronischen Leseplatz öffentlich zugänglich gemacht werden. Damit hat der Gesetzgeber im digitalen Bereich nachvollzogen, was für analoge Archivkopien bereits in § 53 Abs. 6 S. 2 UrhG erlaubt ist, nämlich dass sie in Bibliotheken benutzt werden können.

Quelle: Jörn Heckmann, Die fehlende Annexvervielfältigungskompetenz des § 52 b UrhG, in: K&R 2008, H. 5, S. 284-287.

Interessen können das Heft mit Heckmanns Beitrag kostenlos(!) beim Verlag anfordern. Ansprechpartner ist Herr RA Torsten Kutschke, eMail:
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