in GVBl. 10/2008 vom 26. März 2008 findet sich auf S. 195 das "Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts" vom 13. März 2008.

Art. 1 enthält das Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG –).

Bibliotheken tauchen dort, wie auch sonst im neueren nordrhein-westfälischen Hochschulrecht, nicht mehr explizit auf, sieht man einmal von der Verwendung des Wortes "Bibliotheksgebühren" ab.

Einschlägig ist § 26 KunstHG, hier besonders Abs. 2 und 4:

"Einrichtungen; Bibliotheksgebühren

(2) Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und -technik, für die in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Betriebseinheiten können im Rahmen ihrer Fachaufgaben mit Dritten auch in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.

(4) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2 können Gebühren erhoben werden. Besondere Auslagen sind zu erstatten. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Satz 1 die Gebührentatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch Rechtsverordnung regeln. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Kunsthochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln. Für die Rechtsverordnung nach den Sätzen 3 und 4 und die Gebührenordnungen nach Satz 4 finden die §§ 3 bis 22, 25 Abs. 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist."