In K&R Heft 2/2008 findet sich ein Aufsatz von Lars Klöhn über Rechtsfragen unbekannter Nutzungsarten nach "Korb Zwei". Der Aufsatz geht auf einen Vortrag bei der Göttinger Urheberrechtstagung im letzten Herbst zurück. Nach einer kurzen Einführung gibt es zwei Abschnitte.

Der erste behandelt Buy-out-Verträge und geht schwerpunktmäßig auf § 31 a UrhG ein. Das ist für Bibliothekare nicht so ergiebig. Erwähnt sei hier, dass Klöhn insbesondere die Frage erörtert, ob denn unbekannte Nutzungsarten pauschal eingeräumt werden können. Grundsätzlich ergibt sich nämlich aus der Zweckübertragungsregel in § 31 Abs. 5 UrhG das Erfordernis, die übertragenen Nutzungsrechte zu spezifizieren (Bestimmtheitsgrundsatz). Klöhn hält eine pauschale Einräumung unbekannter Nutzungsarten für zulässig. Für bekannte Nutzungsarten hält er am Bestimmtheitsgrundsatz fest.

Für Bibliotheken wesentlich interessanter ist der zweite Teil des Aufsatzes, der den Altverträgen und damit § 137 l UrhG gewidmet ist. Hier gibt Klöhn zunächst einen Überblick über die neue Rechtslage.

Bekanntlich hat der Urheber ab dem 1. Januar 2008 ein einjähriges Widerspruchsrecht gegen den Übergang der Rechte an den unbekannten Nutzungsarten auf den Verwerter. In einschlägigen Blogs und Listen wurde längere Zeit die Frage erörtert, ob denn die Drei-Monatsfrist in § 137 l Abs. 1 S. 3 UrhG auch für am 1. Januar 2008 bereits bekannte Nutzungsarten Anwendung findet.
Siehe etwa hier.
Richtigerweise war das zu verneinen.
Begründung.
Klöhn hingegen bejaht dies ohne nähere Begründung! (S. 81)

Im weiteren Gang der Darstellung äußert sich Klöhn kritisch zu § 137 l UrhG. So sieht er die Vertragsgerechtigkeit gefährdet, da der Verwerter automatisch die Rechte, der Urheber eine Vergütung aber erst bei tatsächlicher Nutzung erhält. Klöhn spricht hier auch von einer "rechtskonstruktiven Schwäche" (S. 83).

Zudem bemängelt er, dass die Widerrufsfrist auch dann läuft, wenn die Urheber gar nichts von der Möglichkeit des Widerrufs wissen. Das wird die Regel sein.

Schließlich wirft Klöhn die Frage auf, ob denn der Verwerter ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht erhalte. Zusammen mit Spindler/Heckmann (ZUM 2006, 620, 626) spricht sich er eher für den Übergang nur einfacher Rechte aus.

Deutlich ist das abschließende Urteil über die Neuregelung: "§ 137 l UrhG haftet der Geburtsmakel an, Vertragsrecht (Übertragungsfiktion) zur Erfüllung von Allgemeininteressen (Öffnung der Archive) zu sein. Dies führt zu rechtskonstruktiven Ungereimtheiten, kann die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Regelung nicht beseitigen und verursacht auf einfach-gesetzlicher Ebene Unsicherheiten über die Reichweite der Rechtsfolgenanordnung. Viel Stoff für weitere Aufsätze und Doktorarbeiten!" (S. 83)

Quelle: Lars Klöhn, Unbekannte Nutzungsarten nach dem "Zweiten Korb" der Urheberrechtsreform, in: K&R 2008, H. 2, S. 77-83.