Ulrike Fälsch stellt im Auftrag der DBV-Rechtskommission die neuen Regelungen zu den unbekannten Nutzungsarten dar. Sie geht zunächst von der überkommenen Rechtslage aus und bringt eine sehr breite Darstellung des neuen § 31a UrhG, wonach nun die Übertragung auch unbekannter Nutzungsarten zulässig ist. Anschließend geht sie auf § 137l UrhG ein.
Nützlich für den Bibliothekar sind die Zusammenfassungen in farblich hervorgehobenen Info-Boxen. Leider bleibt die Darstellung insgesamt etwas unkonkret. Es sind gerade die Streitfragen in den Details, die in der Praxis oft zu Unsicherkeiten führen.
Genannt sei hier beispielhaft die Frage, wem genau die Rechte zwischen dem 1.1.2008 und dem 1.1.2009 gehören und wer jetzt befugt ist, Nutzungsrechte zu übertragen.
Etwas irritierend ist die Aussage, § 137l UrhG stehe in Spannung zu § 38 UrhG. Die lex regia für Open Access an Bibliotheken erzeugt doch keine Spannung, sondern nimmt Zeitschriften- und Buchbeiträge einfach aus dem Anwendungsbereich von § 137l UrhG heraus, sofern keine von § 38 UrhG abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. "Verspannt" sind bei diesem Ergabnis allenfalls die Verwerter.
Die recht langen Ausführungen zu § 31a UrhG sind inhaltlich korrekt, aber für Bibliotheken und ihre Dienstleistungen im Grunde nicht besonders interessant.
Der abschließenden Bewertung von § 137l UrhG als nicht überzeugend, kann zugestimmt werden.
Insgesamt ein zutreffender, wenn auch etwas oberflächlicher Beitrag. Man hätte sich bei diesem Text der DBV-Rechtskommission eine stärkere Bibliotheks- und Praxisperspektive gewünscht.
Quelle: Ulrike Fälsch, Verträge über unbekannte Nutzungsarten nach dem Zweiten Korb: die neuen Vorschriften § 31a UrhG und § 137l UrhG, online unter:
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