Für die Rechtskommission des DBV hat Armin Talke eine Handreichung zu § 53a UrhG erarbeitet. Darin werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale dieser für den Kopienversand grundlegenden Norm analysiert.
Zur Einstimmung zeichnet Talke die gerichtlichen Auseinandersetzungen um Fernleihe und Dokumentlieferung nach. Völlig zu recht weist er darauf hin, dass die Entscheidung des OLG München die Frage, ob ein elektronicher Versand für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch zulässig ist, ausgeklammert hat. Bedenkt man, dass dieser Fall den Hauptanwendungsfall für den Versand von Fachaufsätzen darstellt, ein schwer erklärlicher Lapsus.
Bei Talkes Auslegung von § 53a UrhG ist hervorzuheben:
- Erlaubt ist der Versand von "erschienenen" Werken. § 6 Abs. 2 UrhG verlangt dafür das Vorhandensein von Werkstücken. Fraglich ist daher, ob ein nur online angebotenes Werk erschienen ist. Talke bejaht dies mit Hinweis auf Dreier/Schulze, UrhG, § 6, Rn. 16 und wendet hier § 6 Abs. 2 UrhG analog an.
- Angesichts der erheblichen Einschränkungen für den elektronischen Versand in § 53a UrhG stellt sich die Frage, ob unter dem problemlos zulässigen Fax auch ein Computerfax zu verstehen ist. Bei einem Computerfax kommt beim Empfänger kein Papierausdruck, sondern eine elektronisch weiterverarbeitbare Datei an. Talke weist überzeugend nach, dass es für den Begriff des Fax allein auf den G3-Faxstandard und die Übermittlung durch die Telefonleitung ankommt. Da §53a UrhG das Verhalten der Bibliothek regelt, diese aber nicht erkennen kann, ob am anderen Ende ein Faxgerät oder ein Faxserver sitzt, kann es für die Zulässigkeit des Faxversandes durch die Bibliothek darauf gerade nicht ankommen.
- Der Begriff "öffentliche Bibliotheken" wird von Talke zutreffend als "öffentlich zugängliche Bibliotheken" verstanden.
- Interessant sind Talkes Ausführungen zur Frage der "Angemessenheit" eines eigenen elektronischen Angebotes der Verlage. Er unterscheidet zwei Aspekte. Nicht angemessen ist ein Angebot, das sich vom Durchschnitt im fraglichen Fachsegment preislich deutlich abhebt. Weiterhin ist auch ein nicht redliches Angebot nicht angemessen. Hier geht es um hohe Durchschnittspreise innerhalb eines Fachsegmentes, die sich allein durch die Ausnutzung von Marktmacht ergeben. So richtig dies ist, in der Praxis ist eine Entscheidung für die handelnde Bibliothek gerade in Grenzfällen nicht einfach zu treffen, wann nun ein Angebot angemessen ist und wann nicht.
- Abschließend geht Talke noch auf den internen Kopienversand ein. Er stellt zutreffend fest, dass § 53a UrhG davon ausgeht, dass Bibliothek und Besteller verschieden sind. Für den Versand an "Mitarbeiter" greift daher nicht § 53a UrhG, sondern allein § 53 UrhG. Hier sei der elektronische Versand für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch zulässig. Talke nennt hier den Versand an "Mitarbeiter derselben Behörde" als Beispiel.
Leider unerörtert bleibt der praktische Hauptanwendungsfall für einen "internen Versand", nämlich die Dokumentenlieferung innerhalb von Hochschulen.
Wie ist es hier? Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass die an der Hochschule beschäftigten Mitarbeiter keine Besteller im Sinne von §53a UrhG sind, sondern gewissermaßen Mitarbeiter der Bibliothek bzw. die Bibliothek eben nur unselbständiger Teil der Hochschule, an der die Mitarbeiter tätig sind.
Diese Sicht freilich steht zur verwaltungsrechtlichen Stellung der Mitarbeiter als Bibliotheksnutzer im Widerspruch. Soweit an Hochschulen öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnisse bestehen, werden auch gegenüber Mitarbeitern der Hochschule Verwaltungsakte erlassen. Sie werden dabei gerade nicht als Glied der Behörde, sondern gleichsam als externe Rechtssubjekte angesprochen. In reinen Behördenbibliotheken übrigens sind Verwaltungsakte gegenüber internen Nutzern nicht üblich.
Diese verwaltungsrechtliche Sicht muss nicht zwingend auf die urheberrechtliche Bewertung einer Bestellung im Rahmen von § 53a UrhG durchschlagen. Doch gibt sie Anlass, diesen in der Praxis wichtigen Bereich der hochschulinternen Dokumentlieferung einer genaueren Analyse zu unterziehen.
Bis hier die Lage wirklich geklärt ist, sollte in der Praxis beim elektronischen Versand innerhalb einer Hochschule eher Zurückhaltung geübt werden.
Quelle: Armin Talke, § 53a UrhG: Auslegungsschwierigkeiten beim Kopienversand, 2008
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