In Heft 1-2/2008 der NJW gibt Gerald Spindler einen umfassenden Überblick zu den Neuregelungen im Zweiten Korb. Der Aufsatz ist die erste wirklich umfassende und vor allem durch die reiche Auswertung von Literatur und Parlamentsmaterialien bislang fundierteste Darstellung zur neuen Rechtslage.
Für Bibliotheken sind die Aussagen zu §§ 52b, 53a und 137l UrhG von besonderem Interesse.
Bei § 137l UrhG vertritt Spindler die - wenn auch vorsichtig und etwas vage formulierte ("legt hier eher ein einfaches Nutzungsrecht nahe") - Ansicht, dass die Verwerter aus verfassungsrechtlichen Gründen lediglich ein einfaches Nutzungsrecht erwerben. (S. 10).
Bei § 137l Abs. 1 S. 4 weist er darauf hin, dass durch diese Norm die ganze gesetzgeberische Absicht, die Verwertung der Altwerke zu erleichtern, eigentlich ruiniert wird, da die Verwerter, wollen sie wirklich rechtssicher handeln, sich nun bei jedem Werk vergewissern müssen, ob der Urheber nicht schon Dritten ein Nutzungsrecht eingeräumt hat. Von einer Mitteilungspflicht der Urheber an die Verwerter geht er offenbar nicht aus.
Zu begrüßen ist, dass Spindler auf die Diskussion im Gesetzgebungsverfahren um die Ergänzung von § 38 UrhG um ein verbindliches Zweitveröffentlichungsrecht wenigstens kurz eingeht. (S. 11)
In Abschnitt V. seines Aufsatzes widmet sich Spindler dem Thema "Forschung und Lehre".
Aufhorchen läßt die Bemerkung, dass das Auslaufen von § 52a UrhG im Jahre 2009 für den dritten Korb "einen zeitlichen Rahmen absteckt". (S. 13)
Ich halte das für sehr optimistisch. Der dritte Korb dürfte eher ein Projekt für die nächste Legislaturperiode werden. Die Frage um § 52a UrhG scheint eher ein Nachtragsproblem zum zweiten Korb zu sein.
Bei den elektronischen Leseplätzen in § 52b UrhG kritisiert Spindler, dass die Bildungseinrichtungen ausgespart wurden, obwohl eine Einbeziehung auf Grundlage der InfoSoc-Richtlinie möglich gewesen wäre.
Als nicht "völlig geklärt" bezeichnet Spindler die Frage des Verhältnisses von Schranke und vertraglichen Regelungen. Nach dem Wortlaut jedenfalls kann nur ein tatsächlich geschlossener, nicht jedoch ein lediglich angebotener Lizenzvertrag die Anwendbarkeit der Schranke ausschließen.
Auf das Problem der fehlenden Annexvervielfältigungskompetenz geht Spindler nicht ein. Offenbar hält er die Digitalisierung von Printwerken für problemlos möglich: "Ein Printprodukt, das von der Bibliothek angeschafft und digitalisiert wird ..." (S. 13)
Probleme sieht Spindler dagegen bei dem Begriff der "öffentlich zugänglichen Bibliothek". Er will hier nur Einrichtungen erfasst wissen, bei denen ein ungehinderter Zugang besteht. Das ist zweifelhaft. Die Frage, wie der Begriff zu verstehen sei, kann mit Blick auf andere, bereits im UrhG geregelte Normen zutreffend gelöst werden.
Vgl. diesen Eintrag im Blog.
Da in § 52b UrhG der elektronische Leseplatz nur in den Räumen der Einrichtung erlaubt ist, ist ein Zugang über das Campusnetz nicht möglich. Hierfür müssen Bibliotheken eine besondere Lizenz bei den Rechteinhabern erwerben.
Die neue Regelung in § 53a UrhG bezeichnet Spindler als "komplizierte Sonderregelung, die deutliche Züge eines politischen Kompromisses trägt und in der Anwendung erhebliche Probleme aufwerfen dürfte". (S. 14)
Als ziemlich unsinnig wertet Spindler mögliche Abgrenzungen zwischen Papier- und Computerfax. (S. 14)
Insgesamt ein guter Überblicksaufsatz, der auch andere, in der bibliothekarischen Diskussion bislang wenig präsente Neuregelungen vorstellt. Offenbar übersehen wurde allerdings die Neuregelung in § 63a UrhG, wonach Autoren ihre VG-Wort-Tantiemen nun im Voraus (!) an die Verleger abtreten können.
Vgl. hierzu diesen Blog-Eintrag.
Quelle: Gerald Spindler, Reform des Urheberrechts im "Zweiten Korb", in: NJW 2008, H. 1-2, S. 9-16.
Eine gute Übersicht zu diesem Aufsatz und seine Aussagen zu den unbekannten Nutzungsarten findet sich bei Archivalia.
