Den Zweiten Korb aus Sicht der Wissenschaftsverlage bewerten Christian Sprang und Asrid Ackermann in einem Beitrag in Heft 1/2008 von Kommunikation und Recht (K&R).
Dre Beitrag geht wohl auf einen Vortrag zurück, den Sprang auf der Göttinger Urheberrechtstagung gehalten hat, vgl. dazu Steinhauer, Bericht über die Göttinger Urheberrechtstagung 2007, in: Computer und Recht (CR) 23 (2007), H. 12. S. R136 f.
Jedenfalls sind mir noch einige prägnante Formulierungen erinnerlich wie diese, dass in der Diskussion um den Zweiten Korb seriöse Stimmen nicht gehört wurden, "weil sie von teilweise schrill vorgetragenen Stellungnahmen eines Professors für Informationswissenschaft übertont wurden" (S. 7), oder die, dass "die dauerhafte Überlieferung von Texten durch den natürlichen Filter enormer Veröffentlichungskosten auf die wichtigsten und wertvollsten Inhalte reduziert wird" (S. 11).
Sprang/Ackermann gehen auf drei Fragenkreise des neuen Urheberrechts besonders ein, nämlich die "Terminalnutzung" in § 52b UrhG, den Dokumentenversand durch Bibliotheken in § 53a UrhG und die Übertragung unbekannter Nutzungsrechte in §§ 31a, 32c, 137l UrhG.
Die Terminalnutzung wird kritisch gesehen, da sie trotz der zu begrüßenden Bestandsakzessorietät zu einer Verdopplung der Zugriffsmöglichkeiten führt. Bibliotheken sollten statt "plumper Scans von Printbeständen ohne Mehrwert" innovative digitale Produkte von Verlagen erwerben. Hierfür freilich sei eine Stärkung der Kaufkraft von Bibliotheken zu fordern. Besorgt sind die Autoren wegen der Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung. Diese sei § 52a UrhG nocht nicht erfolgt, für §52b UrhG sei Vergleichbares zu befürchten.
Die Regelung zum Direktversand in § 53a UrhG wird im Grunde begrüßt. Das Artikelgeschäft sei teilweise schon Primär- und Kerngeschäft der Verlage, das durch eine Schranke nicht unmöglich gemacht werden dürfe. Das sei schon durch die europarechtlichen Vorgaben der InfoSoc-Richtlinie ausgeschlossen. Sprang/Ackermann sehen in dem durch Verhandlungen zwischen Verlegern und Subito erreichten Vergütungssystem ein faires Instrument der Steuerung, das bei viel gefragten Titeln einen gewissen Anreiz für ein Abonnement schaffen soll.
Eine klare Absage erteilen die Autoren übrigens der Ansicht, auch ein Computerfax sei ein Fax im Sinne von § 53a UrhG. Zulässig sei vielmehr allein die Versendung von Papierfax zu Papierfax. (S. 9)
Bei den unbekannten Nutzungsarten gehen Sprang und Ackermann nicht in die Details. Sie weisen darauf hin, dass aufgrund der hohen Komplexität die Neuregelung auch für Juristen nur schwer verständlich sei. Den verschiednen Musterbriefaktionen, Autoren zu einem Widerspruch nach § 137l UrhG zu bewegen, erteilen die Autoren ein Absage. Von einer Irreführung von Autoren ist die Rede.
Das gesetzgeberische Ziel, die Archive zu öffnen, sehen Sprang/Ackermann als verfehlt an, besonders, weil Verlage gerade bei Zeitschriften und Sammelbänden oft nur einfache Nutzungsrechte haben und daher nicht in den Genuss von § 137l UrhG kommen. Vorgeschlagen wird eine Neufassung (!) von § 137l Abs. 4 UrhG dahingehend, dass auch auf solche Werke § 137l UrhG Anwendung finden soll.
Sprang/Ackermann sind schließlich mit der Rolle der Verwertungsgesellschaften bei § 137l UrhG nicht zufrieden.
Interessant sind die Erwartungen an den "dritten Korb". Volle Zustimmung verdienen Sprang/Ackermann, wenn sie anmahnen, dass die interessierten Kreise sich im Vorfeld von Gesetzgebungsverfahren besser verständigen sollten. Miteinander reden ist also die Devise.
Kritisch wird Open Access gesehen, wobei der goldene Weg als durchaus diskussionswürdig angesehen wird. Verlage und ihre Selektionsfunktion auch und gerade durch Publikationskosten werden als wichtige Akteure gesehen, um das Wichtige vom Unwichtigen zu unterscheiden. Die freien Inhalte würden die Leser sintflutartig überfluten.
Auch Zweitveröffentlichungsrechte finden Sprang/Ackermann nicht gut. Sie führen nur zu einem "sinnlosen Aufbau von Repositorien mit kaum zitierfähigen Zweitfassungen von Inhalten, die längst in gültiger und zitiertfähiger Form veröffentlich sind". Man möchte ergänzen: aber meist nicht leicht zugänglich.
Mit einem "Carthaginem esse delendam" endet der Beitrag abrupt: Sprang/Ackermann fordern die Abschaffung von § 52a UrhG.
Der Aufsatz bewertet den Zweiten Korb vom Interesse der Verlage her. Aussagen zur Sinnhaftigkeit des bloßen Einscannens bei § 52b UrhG oder zum sich entwickelnden Kerngeschäft Artikelverand bei § 53a UrhG oder zur Komplexität bei § 137l UrhG sind durchaus sinnvoll und nachvollziehbar.
Das zentrale Problem freilich, das hinter dem Aufsatz steht, ist die Rolle der Verlage im Umfeld internetzentrierter Wissenschaft. Als Distributoren von Inhalten sind sie entbehrlich, für die professionelle Aufbereitung von Texten hingegen nicht. Die Zukunft des wissenschaftlichen Publizierens wird frei und sichtbar sein. Ob dies gesetzlich verordnet werden kann, ist fraglich. Es spricht viel dafür, dass dieses Ergebnis sich aus dem Urhebervertragsrecht ergibt. Auf lange Sicht werden nur die Verlage erfolgreich bleiben, die eine gute Sichtbarkeit und Erreichbarkeit von Inhalten gewährleisten.
Wenn Sprang/Ackermann die Sintflut von Inhalten beklagen, dann kommt allerdings den gescholtenen Repositorien und ihren Metadaten eine wichtige Rolle in der Auswahl und Präsentation des Wesentlichen zu.
Eine interessante Bemerkung am Rande. Der Aufsatz hat 48 Fußnoten, 13 davon enthalten Zitate aus Webseiten, 14 weitere im Netz frei zugängliche Parlamentsmaterialien bzw. DBV-Dokumente. Offenbar sind wir im Netz-Zeitalter schon jetzt angekommen, und das Relevante ist im Netz frei verfügbar.
Abschließend eine Anmerkung in eigener Sache. In Fn. 34 und 45 wird dieser bescheidene Zettelkasten zitiert. Das ist eine schöne Anerkennung. Allerdings sind beim näheren Hinsehen doch Fragzeichen zu machen.
Den Blog-Beitrag vom 3. September 2007 als Beleg für die Aussage zu nehmen, die Wissenschaftsorganisationen hätten mit ihre Widerrufsschreiben die Autoren in die Irre geführt, passt nicht. Tatsächlich habe ich dort diese Schreiben aus Sicht der Bibliotheken kritisch gesehen und geschrieben:
"Bei näherem Hinsehen erweist sich eine entsprechende Aktion zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht sinnvoll. ... Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass § 137 l UrhG auch die positive Wirkung hat, dass Autoren in kommerziellen Angeboten der Verlage zusätzliche Sichtbarkeitschancen erhalten. Ein undifferenzierter Widerruf oder eine schlichte Rechteeinräumung an die Bibliothek vereiteln diese Chancen."
Link.
Ich sehe hier eine durchaus verlagsfreundliche und differenzierte Position und keine Irreführung.
Die zweite Zitierung des Blog findet sich bei der Aussage, dass in "Mailinglisten von Bibliothekaren ... das Urheberrecht als freiheits- und fortschrittsverhindernd empfunden wird."
Der Beleg ist dann pauschal dieses Blog, das als "Forum Bibliotheksrecht" bezeichnet wird, und zwar alle Beiträge mit dem tag "Urheberrecht". Dieser Zettelkasten freilich ist kein Forum (Sprang/Ackermann meinten vielleicht Inetbib), sondern hat genau einen Autor. Eine Fundamentalkritik am Urheberrecht findet sich hier nicht, allenfalls am Verwerterrecht in seiner gegenwärtigen Gestalt, was man begrifflich auseinanderhalten sollte. Open Access übrigens ist mit der CC-Lizenz eine zutiefst urheberrechtliche Sache.
Bei aller Kritik in Einzelheiten. Sprang und Ackermann haben die Position der Verlage deutlich markiert. Dass sie für "Korb drei" Diskussionsbereitschaft signalisieren und gewissen Modellen von Open Access nicht abgeneigt sind, stimmt optimistisch. Dass sie überdies für ihren Beitrag in reichem Maße freie Netzinhalte verwendet haben, nimmt der geneigte Leser gerne zur Kenntnis.
Quelle: Christian Sprang, Astrid Ackermann, Der "Zweite Korb" aus Sichet der (Wissenschafts-)Verlage, in: K&R 2008, H. 1, S. 7-11.
