Der in Bibliothekskreisen wohlbekannte Göttinger Jurist Jörn Heckmann hat im aktuellen Heft der ZfBB einen Beitrag zu § 137l UrhG geschrieben.
Diese Norm ist von Bedeutung, wenn es um die Online-Publikation älterer wissenschaftlicher Werke geht. Nach § 31 Abs. 4 a.F. UrhG konnten unbekannte Nutzungsarten nicht wirksam übertragen werden. Die Online-Publikation im Internet war bis 1995 eine solche unbekannte Nutzungsart. Die Folge war, dass der Urheber auch dann, wenn er einem Verleger alle Nutzungsrechte als ausschließliche eingeräumt hatte, seine vor 1995 erschienenen Publikationen selbstbestimmt im Internet im Sinne von Open Access publizieren konnte.
Die Verleger waren gehalten, wollten sie ihrerseits die Werke online verwerten, entsprechende Nutzungsrechte nachzuverhandeln. Ihnen kommt nun § 137l UrhG zu Hilfe. Nach dieser Norm erwerben die Verwerter auch die Online-Rechte, es sei denn, der Urheber widerspricht binnen Jahresfrist.
Heckmann stellt in seinem Beitrag die Rechtsprobleme der Rechtsübertragungsfiktion des § 137l UrhG vor und gibt Hinweise für den praktischen Umfang mit der durch diese Norm geschaffenen Situation.
Er wirft etwa die Frage auf, ob die Verleger nun ein ausschließliches oder nur ein einfaches Nutzungsrecht für die Online-Publikation erwerben. Aus grundrechtlichen Gründen spricht sich Heckmann für den Erwerb lediglich einfacher Nutzungsrechte aus.
Da dies jedoch strittig ist, empfiehlt er vom worst case auszugehen und den Erwerb eines ausschließlichen Rechts anzunehmen.
Er spielt im Folgenden drei Möglichkeiten durch:
1. Verzicht auf das Widerrufsrecht. Dies ist ungeünstig, da der Autor sein Online-Recht vollständig verliert, ohne dass der Verleger verpflichtet wäre, dieses auch auszuüben.
2. Widerruf. In diesem Fall bleiben den Autor zwar alle Rechte erhalten, der Verleger ist aber gehindert, das Werk des Autors in ein professionelles Online-Angebot aufzunehmen und so in der Fachwelt gut sichtbar zu machen.
3. Heckmann empfiehlt daher einen "eingeschränkten Widerruf". Der Autor soll dem Verleger gegenüber einen Widerruf nach § 137l UrhG aussprechen und zugleich dem Verleger ein einfaches Nutzungsrecht für die Online-Publikation einräumen. So bleiben dem Autor alle Handlungsmöglichkeiten erhalten, und der Verleger kann ein eigenes Online-Angebot legal aufbauen.
Abschließend geht Heckmann noch auf Detailfragen von § 137l UrhG ein.
Hervorzuheben ist hier vor allem die Bedeutung von § 38 UrhG. Wenn bei Sammelwerken kein ausdrücklicher Verlagsvertrag geschlossen wurde, erwirbt der Verleger nur für die Dauer eines Jahres ein ausschließliches Nutzungsrecht. Da § 137l UrhG aber ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht voraussetzt, fallen die entsprechenden Werke überhaupt nicht unter diese Norm. Die Online-Rechte an ihnen stehen auch weiterhin allein den Autoren zu. Dieser Umstand ist aus Autorensicht zu begrüßen, er vereitelt allerdings das gesetzgeberische Ziel einer umfassenden "Öffnung der Archive" für die Online-Nutzung durch kommerzielle Verwerter.
Insgesamt hat Heckmann einen runden und gut verständlichen Beitrag geschrieben. Für die Praxis nützlich sind seine Formulierungshilfen für die Abfassung von Widerrufen.
Quelle: Jörn Heckmann, Das Widerrufsrecht des Urhebers gem. § 137 l Abs. 1 UrhG in der Praxis, in: ZfBB 54 (2007), H. 6, S. 315-321.
Sodann erörtert er die Frage, in welchem Umfang die Rechte an den zum Zeitpunkt des
