In einem etwas älteren, aber grundlegenden Aufsatz beleuchtet Helmut Haberstumpf die Grundlagen des Urheberrechts an der Hochschule.

Nach einer Einleitung, wo er als eine Funktion des Urheberrechts an der Hochschule den Schutz vor beliebiger Veröffentlichung und Verwertung von Forschungsergebnissen ausmacht, geht er der Frage nach, inwieweit wissenschaftliche Texte überhaupt urheberrechtlich geschützt werden können.

Da nämlich die Idee als solche vom Urheberrecht nicht umfasst ist, bleibt als Anknüpfungspunkt nur ihre individuell-schöpferische Verkörperung. Kennzeichen wissenschaftlichen Schreibens ist aber die möglichst objektive, mitunter durch Fachkonventionen sogar weitgehend vorgegebene Darstellung, so dass wissenschaftlichen Werke u.U. die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe fehlen kann.

Haberstumpf stellt hier verschiedene Ansätze der Rechtsprechung und Literatur vor, um das Problem des Urheberrechtsschutzes wissenschaftlicher Werke zu lösen.

Im Ergebnis spricht sich Haberstumpf für eine weitgehende Anerkennung wissenschaftlicher Werke als urheberrechtlich geschützt aus und will das gerade für die Wissenschaft wichtige Problem, dass die hinter einem Text stehende Idee zur weiteren Verwendung frei bleiben muss, auf der Ebene der Schranken lösen.

Unabhängig von der theoretischen Diskussion empfiehlt es sich, wissenschaftliche Texte stets als urheberrechtlich geschützte Werke zu behandeln.

Der zweite und für die Praxis interessantere Teil des Aufsatzes behandelt die Frage, wem an der Hochschule gesschaffene Werke urheberrechtlich zuzuordnen seien. Hier stellt Haberstumpf zunächst fest, dass es nach deutschen Urheberrecht kein Urheberrecht einer juristischen Person gibt (den Sonderfall eines Erwerbs durch Erbgang lasse ich einmal beseite), sondern nur einer natürlichen Person, nämlich des Autors oder Schöpfers eines Werkes.

Allerdings kann es aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus eine Pflicht geben, dem Arbeitgeber bzw. Dienstherren mehr oder weniger weitgehende Nutzungsrechte an den geschaffenen Werken einzuräumen.

Im Urheberrechtsgesetz ist dies in § 43 UrhG geregelt. Eine Pflicht zur Übertragung von Nutzungsrechten setzt allerdings voraus, dass es zu den Pflichten des Beschäftigungsverhältnisses gehört, urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen.

Vor diesem Hintergrund betrachtet Haberstumpf die Situation bei einem Hochschullehrer. Nach einhelliger Meinung fällt deren Publikations- und Vortragstätigkeit unter ihr Hauptamt. Zwar gehören Lehre und Forschung zu den Dienstplichten. Allerdings gibt es keine Pflicht, zu publizieren. Dies wird zum einen damit begründet, dass die Forschung, die wegen Art. 5 Abs. 3 GG überdies weisungsfrei ist, ja ins Leere laufen könne, so dass es gar nichts zu publizieren gibt. Zum anderen beinhalte eine Pflicht zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen nicht notwendig die Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke. Forschungsergebnisse können auch im Rahmen der Lehre „veröffentlicht“ werden.

Eine Pflicht des Hochschullehrers zur Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke ist nach alledem also nicht anzunehmen. Somit ergben sich aus der Natur des Dienstverhältnisses von Hochschullehrern keine Pflichten, Nutzungsrechte an von ihnen geschaffenen Werken auf die Hochschule zu übertragen. Eine Ausnahme hierbei gibt es nur, wenn es zu den ausdrücklichen Dienstaufgaben gehört, entsprechende Werke zu schaffen. Das ist etwas bei Lehrmaterialien im Rahmen eines Fernstudiums der Fall. Bei diesen Werken verfügt die Hochschule kraft des Dienstverhältnisses über entsprechende urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Lehrmaterialien. Weiterhin sei es denkbar, eine Verpflichtung zur Übertragung von Nutzungsrechten bei der Vergabe von Forschungsgeldern etwa durch die DFG vorzusehen.

Wenn es also keine Veröffentlichungspflicht des Hochschullehrers und damit verbunden keinen automatischen Erwerb von Nutzungsrechten durch die Hochschule gibt, könnte man aber überlegen, eine Anbietungspflicht anzunehmen, wenn Hochschullehrer tatsächlich publizieren.

Haberstumpf hält eine solche Anbietungspflicht für möglich, allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Einige Stimmen in der Literatur wollen eine Anbietungspflicht schon dann annehmen, wenn „die Hochschule selbst Einrichtungen zur kommerziellen Publikation der Werke ihrer Angehörigen unterhält“.
S. 827

Soweit möchte Haberstumpf nicht gehen, denn dem Professor müsse es unbenommen bleiben, „das für sein Werk am besten geeignete Publikationsorgan auszuwählen“.
S. 827

Zum Schluss geht Haberstumpf noch auf die Lage der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden ein. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter selbst forschen, sind sie wie die Hochschullehrer zu behandeln. Bei den Studierenden stellt er klar, dass diese in keinem Dienstverhältnis zu Hochschule stehen und es daher für Beschränkungen ihre Urheberrechts durch Prüfungsordnungen und dergleichen keinen Raum gibt.
S. 828

Der Aufsatz von Haberstumpf vermittelt einen guten Eindruck über die Probleme, wenn man einen zwingenden Rechteerwerb durch eine Hochschule annehmen möchte. Allerdings stellt sich die Lage in der Gegenwart etwa nach der Reform des Arbeitnehmererfindungsrechts zu Ungunsten der Hochschullehrer etwas anders dar. Auch die gewandelten Möglichkeiten des elektronischen Publizierens dürften bei der Beurteilung, ob eine Pulbikation auch auf dem Server der Hochschule zumutbar ist, zu bedenken sein. So gesehen ist die Position von Haberstumpf nicht das letzte Wort, sondern ein guter Ausgangspunkt für die weitere Diskussion der nächsten Jahre um eine angemessenes Verhältnis von Urheberrecht, Hochschule und Wissenschaft.

Quelle:
Helmut Haberstumpf, Wem gehören Forschungsergebnisse? : Zum Urheberrecht an den Hochschulen, in: ZUM 2001, H. 11, S. 819-828.