Seit dem 1. Januar 2008 gilt das neue Urheberrecht. Autoren, die ihre Online-Rechte sichern wollten, haben bis zum 31.12.2007 Repositorien entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt.
Nach § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG sind diese Rechteeinräumungen von der Rechtsübertragungsfiktion des § 137 l Abs. 1 S. 1 bis 3 UrhG ausgenommen. Insoweit müssen die Autoren bei den Verlagen keinen Widerspruch erheben, um ein Abwandern ihrer Online-Rechte zu verhindern.
Die Diskussion der letzten Wochen hat sich naturgemäß auf ein Handeln bis zum 31.12.2007 konzentriert. Was aber gilt nun nach dem Inkrafttreten des „Zweiten Korbes“?
1.Die Urheber sind weiterhin Inhaber der Online-Rechte. Die Rechtsübertragungsfiktion von § 137 l Abs. 1 UrhG greift ein, sofern der Urheber von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Ob dies so ist, kann aber erst nach Ablauf der einjährigen Widerspruchsfrist des § 137 l Abs. 1 S. 2 UrhG festgestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit ist von einem Rechteübergang auf die Verlage erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist auszugehen.
2.Die Urheber können Dritten bis zum 31.12.2008 Online-Rechte einräumen. Sie brauchen hierfür gegenüber den Verlagen auch keinen Widerspruch zu erklären. Die Rechteeinräumungen bleiben auch über den 31.12.2008 hinaus wirksam. Das ergibt sich aus § 33 S. 1 UrhG, der bereits getroffene Verfügungen gegenüber späteren Verfügungen schützt. Für die Rechteübertragungsfiktion des § 137 l Abs. 1 UrhG, die gewissermaßen eine „Verfügung durch Schweigen“ ist, kann nichts anderes gelten.
3.Wollen die Urheber darüberhinaus den Übergang der Onlinerechte auf Verlage verhindern, müssen sie einem solchen Rechteübergang ausdrücklich widersprechen. Eine Rechteeinräumung an Dritte allein reicht hierfür seit dem 1.1.2008 nicht mehr aus. § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG bezieht sich nach seinem Wortlaut („eingeräumt hat“) auf bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechts erfolgte Nutzungsrechtseinräumungen.
4.In § 137 l Abs. 1 S. 3 UrhG findet sich eine Dreimonatsfrist. Danach erlischt das Widerspruchsrecht der Autoren drei Monate, nachdem Verlage eine Mitteilung, dass sie das neue Recht ausüben wollen, an die Autoren abgeschickt haben. Dem Wortlaut nach ist es nicht eindeutig, ob diese Frist, die „im übrigen“ gilt, die Jahresfrist von § 137 l Abs. 1 S. 2 UrhG verkürzen kann oder ob sich diese Frist allein auf unbekannte Nutzungsarten bezieht, die erst nach dem 1.1.2008 bekannt werden.
Folgt man der letzteren Möglichkeit, spielt die Dreimonatsfrist für die Online-Nutzung, die ja eine bereits bekannte Nutzungsart ist, keine Rolle. Davon geht offenbar auch der Gesetzgeber aus (BT-Drs. 16/5939, S. 46). Da die Ansicht des Gesetzgebers in den Parlamentsmaterialien nur hilfsweise für die Auslegung von Gesetzen heranzuziehen und letztlich der Wortlaut des Gesetzes selbst entscheidend und verbindlich ist, wurde hier und im Ergebnis auch vom Urheberrechtsbündnis empfohlen, einen Widerspruch bereits in den ersten drei Monaten einzulegen. Es spricht freilich wegen der sehr eindeutigen Begründung des Gesetzgebers sehr viel dafür, dass § 137 l Abs. 1 S. 3 UrhG und damit die Dreimonatsfrist für die Online-Nutzung ohne Bedeutung ist.
Fazit: Autoren können noch das ganze Jahr 2008 Dritten Online-Rechte einräumen. Allerdings vermag diese Rechteeinräumung allein den Eintritt der Rechtsübertragungsfiktion von § 137 l Abs. 1 S. 1 UrhG nicht mehr zu verhindern. § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG, der dies leistet, findet auf Nutzungsrechtseinräumungen in laufenden Jahr keine Anwendung mehr. Wollen Autoren einen Rechteübergang verhindern, müssen sie daher gegenüber den Verlagen bis zum 31.12.2008 ausdrücklich widersprechen. Unabhängig von der Ausübung eines Widerspruches sind und bleiben Rechteeinräumungen im laufenden Jahr wirksam.
Nachbemerkung: § 137 l UrhG wird die OA-Gemeinde, aber auch die Verlage sicher noch weiter beschäftigen. Denn auch für die bis zum 31.12.2007 eingräumten Rechte ist noch nicht wirklich Ruhe. Trotz des recht eindeutigen Wortlautes von § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG vertritt der Gesetzgeber nämlich die Ansicht, eine nur einfache Nutzungsrechtseinräumung sperre die Anwendbarkeit von § 137 l UrhG für die fragliche Nutzungsart nicht (BT-Drs. 16/ 1828, S. 34). Vielmehr erstrecke sich die Rechtsübertragungsfiktion in einem solchen Fall auf die noch beim Autor verbliebenen Rechte dieser Nutzungsart. Diese Ansicht ist nur vor dem Hintergrund einer (verfassungsrechtlich problematischen) Annahme eines Übergangs von ausschließlichen Nutznugsrechten auf die Verlage im Rahmen von § 137 l UrhG verständlich und steht und fällt letztlich mit ihr. Wer allerdings als Autor ganz sicher gehen möchte, sollte bei den betroffenen Verlagen auch dann einen Widerspruch einlegen, wenn er bereits bis zum 31.12.2007 einem Dritten entsprechende Nutzungsrechte als lediglich einfache Nutzungsrechte eingräumt hat.
Eines aber ist in jedem Fall sicher: Die bereits eingeräumten Nutzungsrechte haben Bestand!
