Im Zusammenhang mit § 137 l UrhG und der Online-Nutzung wissenschaflicher Werke sind mehrere Fristen zu beachten. Das führt in der Praxis manchmal zur Verwirrung.
Bei § 137 l UrhG existieren drei relevante Daten bzw. Fristen:
1) Bis zum Jahresende (31.12.2007) kann man durch die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechtes an einen Dritten (etwa die Bibliothek bzw. die Hochschule) den Eintritt der Rechtswirkungen von § 137 l UrhG verhindern. Wer also bis zum Jahresende eine Rechteübertragung vornimmt, muss nicht fürchten, dass seine Rechte auf einen Verwerter übergehen. Das ergibt sich aus § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG.
2) Ab dem 1.1.2008 läuft eine einjährige Widerspruchsfrist. Hier muss der Autor dem Verlag gegenüber dem Übergang der Online-Rechte aktiv widersprechen. Es wird empfohlen, bei dieser Gelegenheit dem Verlag durchaus ein einfaches Nutzungsrecht für die Online-Publikation einzuräumen, damit der Autor auch in möglichen kommerziellen Angeboten des Verlages sichtbar sein kann.
3) In § 137 l Abs. 1 S. 3 UrhG findet sich eine 3 Monats-Frist. Der Verlag kann danach die einjährige Widerspruchsfrist durch ein Informationsschreiben über die beabsichtige Digitalisierung verkürzen. Hat der Verlag ein entsprechendes Schreiben abgeschickt, kann der Autor nur noch innerhalb einer Frist von drei Monaten sein Widerspruchsrecht ausüben. Hierbei ist zu beachten: Die 3 Monats-Frist beginnt mit der Absendung des Schreibens an die dem Verlag zuletzt gemeldete Adresse des Autors. Da wir es hier mit mindestens 17 Jahre alten Publikationen zu tun haben, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Autor unter der alten Adresse nicht mehr erreicht wird und daher von dem Schreiben des Verlages gar nichts mitbekommt. Daher wird mit Blick auf mögliche Informationsschreiben der Verlage empfohlen, einen beabsichtigen Widerruf bis zum 31.3.2008 zu tätigen.
