Im Hochschulbereich ist es gerade bei wissenschaftlichen Aufsätzen üblich, dass mehrere Autoren einen Beitrag gemeinschaftlich geschrieben haben. Nicht selten gehören die Autoren unterschiedlichen Einrichtungen an.

Bei der Frage, wer im Falle von § 137 l UrhG einen Widerruf vornehmen kann (alle zusammen oder einer allein) oder wer seiner Bibliothek, um die Wirkungen von § 137 l UrhG zu verhindern, ein Nutzungsrecht einräumen muss (alle zusammen oder einer allein), besteht in der Praxis eine gewisse Unsicherheit.

Bei einem gemeinschaftlich verfassten Werk ist § 8 UrhG einschlägig. Nach § 8 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. UrhG steht den Miturhebern das Recht der Veröffentlichung und der Verwertung "zur gesamten Hand" zu. Das Recht der Verwertung meint die Befugnis, Nutzungen selbst vorzunehmen bzw. Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.

Die Formulierung "zur gesamten Hand" bedeutet, dass die Miturheber eine Gesamthandgemeinschaft bilden. Die Rechtsbeziehungen dieser Gemeinschaft richten sich nach § 8 UrhG und darüber hinaus nach § 705 ff. BGB, den Vorschriften für die BGB-Gesellschaft.

Danach können die Miturheber grundsätzlich nur gemeinsam handeln, vgl. § 709 Abs. 1 BGB.

Zur wirksamen Einräumung von Nutzungsrechten also müssen alle Urheber ihre Zustimmung geben. Das bedeutet, dass eine Rechteeinräumung an eine Bibliothek nur dann ausreichend ist, um ein Dokument zu publizieren, wenn tatsächlich alle Miturheber zugestimmt haben.

Bei der Frage des Widerrufs gegenüber dem Verwerter sieht die Sache anders aus. § 8 UrhG ist das Prinzip zu entnehmen, dass eine Verwertung des gemeinschaftlich erstellten Werkes nur mit Zustimmung aller erfolgen kann.

Der einzelne Miturheber ist in seiner Zustimmung grundsätzlich frei. Er kann diese Zustimmung also auch verweigern. Nichts anders ist ein Widerruf im Rahmen von § 137 l UrhG: Der widerrufende Miturheber verweigert der Publikation in der bislang unbekannten Nutzungsart seine Zustimmung. Im Ergebnis verhindert also schon dieser eine Widerruf die Wirkung von § 137 l UrhG.

So stellt sich das Problem der Miturheberschaft im Grundsatz dar. Es sind aber noch einige Besonderheiten zu beachten.

Die Miturheber können im Innenverhältnis vereinbart haben, dass einer von ihnen mit Wirkung für und gegen die anderen handeln kann. In diesem Fall würde die Rechteeinräumung durch diesen bevollmächtigten Miturheber für eine Publikation im Repositorium genügen.

Beim Widerruf ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber dem oben geschilderten Normalfall. Ob einer oder wegen der Vollmacht alle widerrufen, ist für § 137 l UrhG gleichgültig. Schon ein Widerruf verhindert den Eintritt der Rechtsfolgen.

Wenn nur ein Miturheber widerrufen möchte, die anderen aber ausdrücklich nicht, gibt es ein Problem. Der renitente Miturheber kann nicht zu einem konformen Verhalten gezwungen werden, es sei denn, sein Verhalten verstößt gegen Treu und Glauben, § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG. Ob dies so ist, muss im Streitfall gerichtlich geklärt werden.

Eine letzte Frage schließlich ist die, was es bedeutet, wenn nur ein Miturheber der Bibliothek ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Dieser Fall kann leicht passieren, wenn nämlich nur ein Autor der eigenen Einrichtung angehört.

Wie oben bereits gesagt, kann die Bibliothek hier ohne die Zustimmung der übrigen Miturheber keine Zweitpublikation vornehmen.

Sperrt aber die Rechteeinräumung durch diesen einen Urheber den Eintritt der Rechtsfolgen von § 137 l UrhG? Das wäre doch eine nette Wirkung. Doch leider ist dies im Ergebnis abzulehnen.

Nach § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG sperrt eine Rechteeinräumung die Wirkungen von § 137 l UrhG nur, wenn der Urheber dem Dritten die Rechte "bereits ... eingräumt hat." Die gesetzliche Formulierung (Perfekt!) setzt eindeutig einen vollzogenen Rechteerwerb voraus.

Dieser ist wegen der gesamthänderischen Bindung des Urheberrechts bei der Miturheberschaft nur mit Zustimmung aller Miturheber möglich, es sei denn, der einräumende Miturheber wurde von den anderen Urhebern entsprechend bevollmächtigt.

Zusammengefasst ergibt sich bei Miturheberschaft und § 137 l UrhG folgendes:

- Der Widerruf nur eines Miturhebers reicht für § 137 l UrhG aus.

- Die Rechteeinräumung für ein Repositorium muss durch alle Miturheber oder durch einen entsprechend bevollmächtigten Miturheber erfolgen. Das gilt auch für die Rechtsfolge von § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG.