Im Urheberrecht regelt § 17 Abs. 2 UrhG den Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, daß ich mit einem Werkstück, das ich erworben habe, machen kann, was ich will (verleihen, verkaufen, etc., nur nicht vermieten), wenn das Stück mit Willen der Rechteinhabers in den Geschäftsverkehr gelangt ist.

Dieser Grundsatz ist sehr wichtig, um die Freiheit von Konsumenten urheberrechtlich geschützter Materialien zu stärken.

Dummerweise setzt § 17 Abs. 2 UrhG die Verbreitung von Werkstücken voraus. Bei reinen Online-Gütern wie Programmen, PDFs oder Musik- und Videofiles fehlt es regelmäßig an der Verkörperung. Die Folge: Der Verwerter kann die weitere Verwendung der erworbenen Inhalte vertraglich und mit Hilfe von DRM kontrollieren.

In einem Beitrag in K&R weist Paul T. Schrader auf diesen Umstand sowie auf das paradoxe Ergebnis des geltenden Rechts hin: Bei reduzierten Transaktions- und Herstellungskosten für Werke erhält der Verwerter ein Mehr an Rechten und Kontrollmöglichkeiten im Vergleich zum herkömmlichen Vertrieb von Werkstücken. Schrader nimmt hier völlig zutreffend einen gestörten Interessenausgleich an und sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, die Rechte der Verbraucher zu stärken.

"Der Gesetzgeber sollte die Frage beantworten, ob es möglich sein soll, Musik nur noch fünfmal zu hören ... und das Werk nicht weiterveräußern oder runtergelandene Webinhalte nur noch selbst lesen zu dürfen ... Bislang muss ... das gekaufte Buch (auch bei erklärtem Willen des Urhebers) nicht nach dem Lesen ... vernichtet werden, sondern kann verkauft werden. Aber das gilt derzeit ... nicht für ein E-Book oder ein Hörbuch, wenn es im Internet gekauft und heruntergeladen wurde." S. 257

Quelle: Paul T. Schrader, Geltung des Erschöpfungsgrundsatzes beim Online-Erwerb durch unkörperliche Übertragung urheberrechtlich geschützter Werke, in: K&R 2007, H. 5, S. 251-257.