Als Band 1 der „Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht“ ist bei Nomos eine kleine Abhandlung von Horst-Peter Götting und Astrid Lauber-Rönsberg zum Schutz nachgelassener Werk in Bibliotheken erschienen, ein Gutachten, das die beiden Autoren der SLUB Dresden im Zusammenhang mit dem Fund einer noch unbekannten Vivaldi-Partitur erstattet haben. (S. 13)

Im Kern geht es um die Frage, inwieweit Bibliotheken an ihren Manuskripten und nachgelassenen Beständen Leistungsschutzrechte haben bzw. erwerben können. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt bei § 71 UrhG. Danach erwirbt der Herausgeber eines noch nicht erschienenen gemeinfreien Werkes ein Leistungsschutzrecht für die Dauer von 25 Jahren.

Nach einer kurzen Einleitung würdigen die Autoren § 71 UrhG und seine tatbestandlichen Voraussetzungen sehr ausführlich. (S. 16-81) Dabei gehen sie auch auf die einschneidende Novelle dieser Norm ein. Seit dem 1. Juli 1995 erwirbt nicht nur der Herausgeber einer gedruckten Ausgabe bzw. eines sonstigen Werkstückes ein Leistungsschutzrecht, sondern bereits derjenige, der das Werk erstmals öffentlich wiedergibt. Dies ist insbesondere bei nachgelassenen Noten alter Meister von Bedeutung, aber auch bei der Publikation von Digitalisaten im Internet (S. 53).

Zentrale Voraussetzung für die Entstehung des Leistungsschutzrechtes ist es, daß das Werk noch nicht erschienen bzw. öffentlich wiedergegeben worden ist. Derjenige, der sich auf das Bestehen des Schutzrechtes beruft, ist für diese negative Tatsache grundsätzlich beweispflichtig. (S. 35 ff.)

Die Autoren stellen eindrücklich die Schwierigkeiten eines solchen Beweises dar. Vor allem die Reform von 1995, nach der auch eine flüchtige öffentliche Wiedergabe ein Leistungsschutzrecht begründet und spätere Herausgeber dadurch einschränkt, hat die Beweisschwierigkeiten noch verstärkt. Mit guten Argumenten treten die Autoren für eine moderate Beweismaßreduzierung ein, soll ein Rechteerwerb nach § 71 UrhG überhaupt noch gerichtsfest möglich sein. (S. 41-44)

Götting/Lauber-Rönsberg gehen auch auf bibliotheksrechtlich sehr interessante Nebenaspekte ein. So verneinen sie weitgehend eine Befugnis der Bibliothek, aus ihrem Sacheigentum an den nachgelassenen Werken die Entstehung eines Leistungsschutzrechtes bei Dritten zu verhindern. (S. 84-88) Hier hätte man noch die einschlägige und anregende Abhandlung von Thomas Dreier in der Festschrift für Adolf Dietz (Sachfotografie, Urheberrecht und Eigentum, in FS-Dietz [2001], S. 235-252) anführen können. Siehe dazu auch hier.

Eng mit dieser Frage zusammen hängt das Problem, inwieweit Publikations- bzw. Herausgabeverbote in den Benutzungsordnungen wirksam sind. (S. 89-91) Hier kommt vor allem der Widmungszweck der Bibliotheken in Anrechnung. Danach kann eine Herausgabe von nachgelassenen Werken insbesondere für wissenschaftliche Zwecke nur aus konservatorischen Gründen untersagt werden. Völlig unwirksam sind Verbote, soweit die Herausgabe aus einer Reproduktion bzw. Kopie heraus vorgenommen wird. Allenfalls für kommerzielle Zwecke lassen die Autoren ein Herausgabeverbot gelten, weisen aber darauf hin, daß Benutzungsordnungen nur den Nutzer, nicht aber dem Benutzungsverhältnis nicht unterworfene Dritte betreffen. Insgesamt stehen Götting/Lauber-Rönsberg Herausgabeeinschränkungen in Benutzungsordnungen skeptisch gegenüber.

Soweit übrigens Bibliotheken Leistungsschutzrechte durch Herausgabe oder öffentliche Wiedergabe erwerben, was ja leicht durch Digitalisierungen und anschließende Internetpublikation geschehen kann, sehen die Autoren die Befugnisse aus dem Leistungsschutzrecht durch die öffentlich-rechtliche Widmung der Bibliothek überlagert; insbesondere die wissenschaftliche Nutzung dürfe hierdurch nicht behindert werden. (S. 80)

Am Rande des Gutachtens finden sich beachtliche Äußerungen zu bibliotheksrechtlich durchaus kontrovers diskutierten Detailfragen, so etwa die, daß Bibliotheken durch Faksimilierung oder Mikroverfilmung mangels persönlicher Leistung kein Schutzrecht nach § 72 UrhG erwerben. (S. 82) Ob dies auch für Digitalisierungen gilt, haben die Autoren nicht gesagt. Bei einfachen Digitalisaten dürfte aber wohl im Ergebnis nichts anderes gelten.

Positiv zu vermerken ist, daß Götting/Lauber-Rönsberg auch die bibliotheksrechtliche Literatur herangezogen haben. Leider haben sie es versäumt, der Publikation ihres Gutachtens ein Literaturverzeichnis beizugeben. Für die schnelle Orientierung über die einschlägige Literatur wäre dies hilfreich und auch ein angemessener Mehrwert für eine Verlagspublikation gewesen.

Schade ist, daß die Verfasser den sehr einschlägigen Beitrag von Mareile Büscher, Concertino Veneziano - zum Schutz nachgelassener Werke gem. § 71 UrhG, in der Festschrift für Peter Raue (2006) wohl übersehen haben. Büscher vertritt in Fragen der Beweislast eine für den Rechteerwerber günstigere Position, nämlich eine Beweislastumkehr zu Lasten desjenigen, der das „Nicht-Erschienensein“ bestreitet. Die Möglichkeiten des Eigentümers eines nachgelassenen Werkes, die Herausgabe oder öffentliche Wiedergabe zu verhindern, beurteilt sie aber ähnlich pessimistisch, wie die beiden Autoren, ohne freilich die bibliotheksspezifischen Probleme der öffentlich-rechtlichen Widmung des Bestandes zu würdigen.

Insgesamt kann die außerordentlich gut lesbare und durch eine erklärend ausholende Darstellung auch für den juristischen Laien verständliche Abhandlung von Götting und Lauber-Rönsberg jedem Bibliothekar, der mit Altbestand zu tun hat, nur wärmstens zur Lektüre empfohlen werden.

Quelle: Horst-Peter Götting, Anne Lauber-Rönsberg: Der Schutz nachgelassener Werke : der Schutz nachgelassener Werk unter besonderer Berücksichtigung der Verwertung von Handschriften durch Bibliotheken. – Baden-Baden : Nomos, 2006. – 96 S. (Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht ; 1) ISBN 3-8329-2350-0

Siehe zu dem Thema auch diesen Beitrag der Autoren:
Horst-Peter Götting/Anne Lauber-Rönsberg: Der Schutz nachgelassener Werke, in: GRUR 2006, Heft 8, S. 638-647.
Siehe auch hier.

Hingewiesen sei auch auf die grundsätzliche Kritik an § 71 UrhG von Klaus Graf in Archivalia unter
http://archiv.twoday.net/stories/3620318/