Die gemeinsame Vereinbarung von DBV und Börsenverein hat Irritationen hervorgerufen. Als Reaktion darauf haben sowohl Frau Beger als auch Frau Lux nähere Erläuterungen zu den Verhandlungen und zum Verhandlungsspielraum abgegeben.

Stellungnahme von Frau Beger:
Volltext.
Erneut abgedruckt in Bibliotheksdienst 41 (2007), H. 3, S. 261-264.

Stellungnahme von Frau Lux
Volltext.

Nach der Lektüre beider Erklärungen wird eines deutlich:
der Spielraum in den Verhandlungen war eng. Angesichts des vorliegenden Regierungsentwurfes, der den Verlagen eine gute Ausgangsposition gegeben hat, hätte man in den Verhandlungen sicher nicht mehr rausholen können.

Die Hinweise freilich auf das europarechtlich vorgegebene Verhandlungsergebnis werden bei näherer Betrachtung fragwürdig.

In der Erläuterung von Frau Beger findet sich diese Passage:
"Sowohl die EURichtlinie als auch das geltende Urheberrechtsgesetz gehen davon aus, dass auf Online-Angebote, die vom Anbieter mittels Vertrag veröffentlicht werden, keine gesetzlichen Ausnahmen Anwendung finden sollen (vgl. § 95b Abs. 3 UrhG und Art. 6 Abs. 4 Richtlinie). So dass das BMJ durchaus an dem Reg.E. festhalten könnte."

In gleicher Weise erklärt Frau Lux: " Die gegenwärtige Rechtslage ist dadurch geprägt, dass gemäß Art. 6 Abs. 4, insb. letzter Abschnitt der Richtlinie, ein Eingriff durch Schranken in den Online-Markt den Mitgliedsstaaten nicht gestattet ist. "

Bei der zitierten Richtlinie handelt es sich um die RICHTLINIE 2001/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Nun ist es so, daß Art. 6 der besagten EU-Richtlinie lediglich "Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen" normiert und nicht das Recht der Schranken. Das gleiche Thema hat § 95b UrhG.

Wenn ich diese Normen richtig verstehe, so bedeuten sie lediglich ein Verbot, technische Schutzmaßnahmen bei Online-Publikationen zu umgehen. Wenn ich aber einen rechtmäßigen Zugriff auf Online-Publikationen habe, dann kann ich mich ganz normal auf die bekannten Schranken des § 53 UrhG berufen und legalerweise Kopien anfertigen, vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 95b, Rn. 18: "... bleiben Vervielfältigungen im Rahmen der jeweiligen Schranken ... zulässig."

Alles andere wäre absurd. Wenn Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie und § 95b UrhG die Anwendung von Schranken an sich ausschlössen, dürfte man noch nicht einmal aus lizenzierten Online-Angeboten wörtlich zitieren!

Zurück zu Art. 6 EU-Richtlinie. Wie gesagt, regelt er gerade NICHT die Frage der Schranken. Diese wird in Art. 5 behandelt. Dort heißt es in Abs. 2

"Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2
vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

a) in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen
Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren
oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit
Ausnahme von Notenblättern und unter der Bedingung,
dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten;

b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern
durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und
weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke
unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen
gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob
technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende
Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet
wurden;

c) in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von
öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen
oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren
oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen
Zweck verfolgen

...."

Interessant ist hier, daß bei Buchstabe c) im Gegensatz zu Buchstabe b) kein Hinweis auf Art. 6 enthalten ist! Interessant ist auch, daß in der Begründung des Referentenentwurfes zu § 53a UrhG-E weder § 95b noch Art. 6 zitiert werden. Der Gesetzgeber stellt in der Hauptsache vielmehr auf allgemeine wirtschaftliche Erwägungen ab: den Verlagen droht das Geschäft wegzubrechen.

Was bedeutet das nun? Es ist doch vorstellbar, daß eine Bibliothek eine Online-Publikation lizenziert hat. Wenn eine Anforderung aus der Fernleihe auf diese Publikation eingeht, könnte die Bibliothek doch das Dokument im Rahmen ihres lizenzierten Zuganges dem Besteller liefern, wenigstens als Papierausdruck. Hier können möglicherweise die Bestimmungen des Lizenzvertrages entgegenstehen, nicht jedoch technische Schutzmaßnahmen. Deren Umgehung und allein deren Umgehung will Art. 6 der Richtlinie bzw. § 95b Abs. 3 UrhG verhindern. Ich kann nicht sehen, wieso diese Vorschriften eine Dokumentlieferung durch Bibliotheken, die das entsprechende Material lizenziert haben, ausschließen soll. An dieser Stelle könnte man durchaus eine entsprechende Schranke einbauen. Auf einem anderen Blatt steht dann freilich das Problem, ob sich eine solche Schranke gegenüber entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen behaupten kann.

Eines ist aber durch Art. 6 der Richtlinie bzw. § 95b UrhG jetzt schon und auch künftig ausgeschlossen: Wird ein Dokument im Rahmen der Lizenzierung nur in einer durch technische Schutzmaßnahmen gesicherten Form bereitgestellt und verhindern diese Schutzmaßnahmen eine Weiterleitung an Dritte, dann ist es nicht erlaubt, diese Schutzmaßnahmen technisch zu umgehen. Immer zulässig ist aber, sofern technisch möglich, ein Ausdruck. Nach allgemeiner Ansicht findet § 95b UrhG im analogen Bereich keine Anwendung.

Man hat den Eindruck, daß das BMJ den Linzenzvertrag mit den technischen Schutzmaßnahmen verwechselt. Wenn man sich von dieser keineswegs zwingenden Optik freimacht, könnte man die Frage des theoretisch gegebenen Verhandlungsspielraums vielleicht auch anders beantworten.