Gestattet ein Autor einer Bibliothek, seinen bereits in einer Zeitschrift oder einem Sammelband einschienenen Aufsatz retrospektiv zu digitalisieren und auf einen Schriftenserver zu legen, wird die Bibliothek zu diesem Zweck regelmäßig den Originabeitrag einscannen und ins Netz stellen.
Diese Praxis wird in dem jüngst erschienenen Buch "Urheberrecht für Bibliothekare - eine Handreichung von A - Z, München 2006" von Gabriele Beger angezweifelt. Unter dem Stichwort "Nutzungsrechte" ist zu lesen:
"§ 38 hat eine hohe Relevanz für die Bibliotheksarbeit, wenn es ... um die Einräumung von Digitalisierungsrechten und Rechten der öffentlichen Zugänglichmachung ... durch den Urheber an Bibliotheken geht. Dabei darf selbstverständlich nicht das Verlagsprodukt vervielfältigt und verbreitet werden, sondern lediglich das Manuskript des Urhebers." (S. 49)
Diese Sätze werden nicht wenige Bibliothekare verunsichern. Ungeachtet der stritten Frage, ob § 38 UrhG für die öffentliche Zugänglichmachung überhaupt zu Anwendung kommt (was jedenfalls im Ergebnis zu bejahen ist), irritiert das als "selbstverständlich" bezeichnete Verbot, das Original einzuscannen.
Aus Verlagssicht ist das sicher eine willkommene Praxis, lediglich das Manuskript des Autors für eine nachträgliche Digitalisierung freizugeben. Die entspricht tatsächlich nicht selten den Vertragsbedingungen von Verlagen.
Für § 38 UrhG ist diese Einschränkung aber ohne Belang. Die Norm greift ja erst dann ein, wenn es an einer expliziten vertraglichen Regelung fehlt.
Darüber hinaus ist das Scannen der Origiale gängige Praxis für die Fälle, in denen vor 1995 publiziert wurde und wegen § 31 Abs. 4 UrhG UrhG allein dem Autor das Recht auf Online-Nutzng zusteht.
In allen diesen Fällen (§ 38 UrhG und Vor-1995-Altfälle) wäre also die Frage zu klären, ob das Scannen der Originale zulässig ist.
Die Antwort ist eindeutig JA!
Der Satz eines normalen wissenschaftlichen Aufsatzen weder ein Werk im Sinne des Urhberrechts noch greifen Leistungsschutzrechte ein. Nachlesen kann man das hier:
Zum urheberrechtlichen Schutz eines Zeitschriftenlayouts (Entscheidung des KG Berlin vom 29. November 1996 [Az. 5 U 317/96]), AfP 1997, S. 927-926.
Heckmann/Weber, Open Access in der Informationsgesellschaft - § 38 UrhG de lege ferenda, in: GRUR Int. 2006, H. 12, S. 999.
Im übrigen sei auf den Bundesratsentwurf zu § 38 UrhG vom 19. Mai 2006 verwiesen. Dort wurde vorgeschlagen, § 38 UrhG u.a. wie folgt zu fassen:
"An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden."
Der Ausschluß der Formatierung der Erstveröffentlichung macht nur Sinn, wenn § 38 UrhG ohne diesen Ausschluß die Befugnis zum Scannen des Originals gestattet.
Ergebnis: Entgegen der eingangs geäußerten Ansicht können Biblitheken nach deutschen Urheberrecht auch weiterhin Originalbeiträge retrospektiv digitalisieren, wenn der Autor als Rechteinhaber ihnen dieses gestattet.
