Die Gemeinsame Stellungnahme von Deutschem Bibliotheksverband und Börsenverein des Deutschen Buchhandels zu den §§ 52b und 53a UrhG-RegE vom 11. Januar 2007 ist auf der HomePage des Börsenvereins zu finden.

Volltext.

Bibliotheken und Verlage haben darin ihre Vorstellungen zu den Punkten Online-Zugriff auf Buchinhalte (§ 52b UrhG-E) sowie Fernleihe und Dokumentlieferung (§ 53a UrhG-E) dargelegt.

Onlinezugriffe an Buchinhalte

Bibliotheken sollen nur dann befugt sein, Bücher zum Online-Zugriff zu digitalisieren, wenn die Verlage selbst keine entsprechende Lizenz zu angemessenen Bedingungen anbieten. Die Digitalisierung vergriffener Werke ist hiervon nicht betroffen.

Zusätzlich dürfen die Bibliotheken ihre eigenen Digitalisate nur für den Zugriff in den Räumen der Bibliothek bereithalten und nur so viele parallele Zugriffe erlauben, wie sie gedruckte Exemplare im Bestand haben. Weitere Zugriffe müssen lizenziert werden.

Dokumentlieferung an Endnutzer

Der Versand von analogen Kopien ist stets zulässig.

Der digitale Versand ist möglich, wenn das Dokument vom Verlag nicht online angeboten wird und zudem als Versandform eine graphische, gegen Vervielfältigung und Weiterleitung gesicherte Datei gewählt wird.

Wird das Dokument vom Verlag online angeboten, ist das Dokument vom Verlag zu angemessenen Bedingungen zu lizenzieren.

Fernleihe

Der Versand von analogen Kopien ist hier nur zulässig, wenn eine in der Bibliothek vorhandene Printausgabe als Vorlage benutzt wird.

Der digitale Versand zwischen den Bibliotheken ist möglich, wenn das Dokument vom Verlag nicht online angeboten wird. Weitere Anforderungen werden nicht gestellt.

Wird das Werk vom Verlag online angeboten, kann es in der Fernleihe versandt werden, sofern die Weitergabe an den Leser als Papierausdruck erfolgt und die sendende Bibliothek diesen Versand lizenziert.

Vergütung und Nachweise

Fernleihe und Dokumentlieferung sind, soweit keine Lizenzierung durch den Verlag erfolgt, vergütungspflichtig. Zuständig ist die VG Wort. Die Lizenzierung durch Verlage soll zu transparenten Bedingungen erfolgen. Hierzu gehören zum einen zentrale Nachweise der Online-Verfügbarkeit, zum anderen einheitliche bzw. angemessene Tarife. Die Übereinkunft bezieht sich übrigens nur auf nichtkommerzielle Nutzung.

Kritik

Zu begrüßen ist, daß der administrative Aufwand der Bibliotheken überschaubar bleibt. Die Abkehr von der an Verwertungsgesellschaften abzuführenden Vergütung zu einer Lizenzierung durch den Verlag bei onine-Publikationen ist systemwidrig. Bibliotheken werden hier zu Lizenzagenturen von Verlagen. Die Verlage könnten die Lizenzierung ebenso gut über ihre Webseiten abwickeln. Offenbar sollen die Bibliotheken die nichtkommerzielle Nutzung garantieren, während die kommerzielle Nutzung von den Verlagen allein vermarktet wird.

Die genannten Regelungen sollen sich nur auf solche Online-Angebote beziehen, die ausschließlich oder parallel zu einer gedruckten Fassung erscheinen. Retrospektive Digitalisate sind davon ausgenommen.