Universitäten sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Betreiben sie Universitätsverlage, deren ISB-Nummernkreis oftmals auf den Namen der Hochschule lautet, stellt sich die Frage, ob die Publikationen des Verlages als Amtsdrucksachen mit entsprechender Ablieferungspflicht zu behandeln sind.

Die Ablieferungspflicht für Amtsdrucksachen richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht bzw. Bundesrecht, je nach Träger der Einrichtung.

Für Thüringen etwa ist der Erlaß des (damaligen) Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. September 1996 mit dem Titel "Abgabe von amtlichen Druckschriften an Bibliotheken und das Hauptstaatsarchiv" einschlägig.
(Fundstelle: Lansky/Kesper, Bibliotheksrechtliche Vorschriften, Nr. 696; Thüringer Staatsanzeiger 6 (1996), S. 1893 f.)

Abweichend vom normalen Pflichtexemplarrecht werden als sammelnde Bibliotheken u.a. auch die Staatsbibliothek zu Berlin, die Bayerische Staatsbibliothek in München oder die Bibliothek des Deutschen Bundestages in Bonn (sic!) genannt.

Voraussetzung für die Ablieferungspflicht ist das Vorliegen einer Amtsdrucksache. Dies sind nach der Bestimmung des Thüringer Erlasses nur Druckwerke, "die ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten."

Wissenschaftliche Veröffentlichungen in Universitätsverlagen fallen offenkundig nicht unter diesen Begriff.

Klarstellend ist hier die für Bayern geltende Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 10. März 1998 mit Änderungen vom 6. November 2001 mit dem Titel "Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken".
Fundstelle: Lansky/Kesper, Bibliotheksrechtliche Vorschriften, Nr. 632; Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst I 1998, S. 209 f.; ebendort 2001, S. 473)

Dort heißt es:
"Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen. Diese Veröffentlichungen, die von bayerischen Hochschulen, ihren Instituten und sonstigen Einrichtungen verlegt werden, sind jedoch gemäß dem Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken vom 6. August 1986 (GVBl. S.216, BayRS 2240-1-K) in zwei Exemplaren an die Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München, abzuliefern."

Damit ist klar: Publikationen von Universitätsverlagen unterliegen nicht der Amtsdruckschriftenabgabe. Sie gelten als normale Verlagsveröffentlichungen, auch wenn Träger des Verlages eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und damit eine Behörde ist.