In ZUM Heft 8/9 haben Spindler und Heckmann einen sehr lesenswerten Aufsatz über die Reformvorhaben zu den unbekannten Nutzungsrechten in Korb 2 geschrieben.

Bekanntlich sollen diese Rechte denjenigen zufallen , die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen bekommen haben. Betroffen sind Werke ab 1966. Den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht dagegen ein Widerspruchsrecht zu.

Spindler/Heckmann analysieren zunächst die ungute Situation, daß derzeit bei Retrodigitalisierungen die Autoren gefragt werden müssen, was hohen Rechercheaufwand verursacht.

Deutlich benennen Sie das Risiko, wenn dies unterbleibt:
"Er (der Verwerter, E.S.) sieht sich nicht nur einem potentiellen Schadensersatz- sowie Unterlassungsanspruch des Urhebers ... gegenüber, sondern muss auch mit strafrechtlichen Konsequenzen gem. § 106 UrhG i.V.m. §§ 16, 19a UrhG rechnen." S. 621

Die nun vorgeschlagene Regelung wird unter den Gesichtspunkten eines Eingriffs in Art. 14 GG und einer verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkung kritisch geprüft.

Im Ergebnis sehen Spindler/Heckmann allenfalls die Übertragung eines lediglich einfachen Nutzungsrechts als verfassungsrechtlich zulässig an, S. 626.

Sie weisen im übrigen darauf hin, daß die neue Regelung mitnichten den Rechercheaufwand minimiert, da der Verwerter sich vergewissern muß, ob der Urheber nicht zwischenzeitlich Dritten die bei ihm noch verbliebenen Rechte eingeräumt hat, S. 626.

Das Ergebnis von ist eindeutig: die geplante Übertragung der Nutzungsrechte auf die Verwerter ist in der vorliegenden Form unsinning und verfassungsrechtlich problematisch.

Ausdrücklich nennen die Autoren die Bibliotheken, die durch die neue Regelung in ihren Digitalisierungsbemühungen weiter behindert werden, S. 630

Quelle: Gerald Spindler/Jörn Heckmann: Der rückwirkende Entfall unbekannter Nutzungsrechte (§ 137 I UrhG-E) - Schließt die Archive?, in: ZUM 2006, H. 8/9, S. 620-630.