Am 9. Mai 2006 hat der Bundesrat einen eigenen Gesetzentwurf zur Änderung des Urheberrechts vorgelegt und in seiner 822. Sitzung am 19. Mai 2006 beschlossen (BR-Drs. 257/06).

Ein Aspekt dieses Entwurfes ist ein vertraglich nicht abdingbares Zweitveröffentlichungsrecht in § 38 UrhG für wissenschaftliche Zeitschriftenaufsätze, die aus überwiegend öffentlich finanzierter Forschung stammen.

"An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist und nicht in der Formatierung der Erstveröffentlichung erfolgt. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden."

Der vorgelegte Entwurf wirft mehrere Fragen auf. Auch wenn er im Ergebnis als wichtiger und bedeutender Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen ist, bleiben doch Desiderate und Anfragen.

Eine kritische Kommentierung der vorgeschlagenen Regelung findet sich bei:

Eric Steinhauer, Kritische Anmerkungen zum Zweitveröffentlichungsrecht nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 UrhG in der Fassung des Bundesratsentwurfes vom 9. Mai 2006,
in: Bibliotheksdienst 40 (2006), Heft 6, S. 734-742.

Volltext

Im Kern geht es darum, den richtigen Ansatz eines Zweitveröffentlichungsrechts nicht von der öffentlichen Finanzierung her zu denken, das wäre eine ökonomische Betrachtung, sondern vom Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit her, also aus einer verfassungsrechtlichen Perspektive.

Die Einschränkung auf Zeitschriftenaufsätze oder öffentlich finanzierte Wissenschaftler ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar.

Kritisch zu sehen ist auch die vom Bundesrat ausdrücklich gewollte "Nichtzitierbarkeit" der Zweitveröffentlichung. Das geht an den praktischen Bedürfnissen der Wissenschaftler vorbei.