Durch das "Gesetz zur Änderung des Pflichtexemplargesetzes" vom 8. September 2009 wurde in Hamburg das elektronische Pflichtexemplar eingeführt, GVBl. Hamburg Teil I, S. 330.
In § 1 des Pflichtexemplargesetzes wird nunmehr bestimmt: "Für digitale Publikationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend."
In § 2 Abs. 2 des Pflichtexemplargesetzes wird eine nähere Begriffsbestimmung vorgenommen: "Digitale Publikationen sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die auf Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen dargestellt werden. Digitale Publikationen in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky auch zur Abholung bereitgestellt werden."
Die Hamburger Regelung lehnt sich zum einen an die Regelung im DNBG an, wo eine Bereitstellung zur Abholung vorgenommen wird. Zum anderen wird wie in Baden-Württemberg eine entsprechende Anwendung der für Printpublikationen geltenden Vorschriften statuiert.
Eine eigene Verordnungsermächtigung für Ausnahmen von der Ablieferung enthält das Gesetz nicht. Das ist für den elektronischen Bereich problematisch, da nach der weiten Fassung des Gesetzes ausnahmslos jede Webseite grundsätzlich abzuliefern ist.
§ 5 S. 2 des Pflichtexemplargesetzes bestimmt lediglich: "Die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von Ossietzky kann weitere Druckwerke von der Ablieferungspflicht ausnehmen, wenn an deren Sammlung kein öffentliches Interesse besteht."
Da ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht nach § 6 des Gesetzes mit einem Bußgeld geahndet werden kann, erscheint es aus rechtsstaatlichen Gründen bedenklich, die konkrete Reichweite der Ablieferungspflicht in das Verwaltungsermessen der Bibliothek zu stellen. Aus Gründen der Klarheit sollte hierfür ein förmlicher Rechtssatz in Form einer Rechtsverordnung erlassen werden.
