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  • Kein Bibliotheksgesetz im saarländischen Koalitionsvertrag

    Der Koalitionsvertrag der großen Koalition im Saarland spricht im Gegensatz zur vergangenen Legislaturperiode nicht mehr von einem Bibliotheksgesetz.

    Stattdessen liest man unter der Überschrift "Kulturelle Bildung" auf S. 58 dies:

    "Lesekultur, Bibliotheken und Mediatheken legen vielfach den Grundstein für kulturelle Bildung und gesellschaftliche Teilhabe und bedürfen der besonderen Aufmerksamkeit und Förderung.

    Um die 'Versorgung in der Fläche' mit Bibliotheken sicherzustellen, werden wir Gespräche mit Bibliotheken, Schulträgern, Pfarreien, den Bistümern und den Kommunen führen, um eine übergreifende Strategie zur Weiterentwicklung der Bibliothekslandschaft zu entwickeln."

  • Bibliotheksgesetz Schleswig-Holstein abgelehnt - mit Perspektive.

    In seiner 78. Sitzung am 26. April 2012 hat der Landtag von Schleswig-Holstein den Bibliotheksgesetzentwurf des SSW ablehnt.

    Politisch ließ sich über die Frage der Kosten eines solches Gesetzes kein Konsens erzielen. Bemerkenswert aber war die durchgängig bei allen Rednern zu findende Perspektive auf die kommende Legislaturperiode, vgl. PlPr 17/78, S. 6792-6799.

    Abg. Wengler CDU (er gehört dem neu gewählten Landtag nicht mehr an): "Ich möchte auch hier noch einmal betonen, dass ich Befürworter einer gesetzlichen Regelung für die öffentlichen Bibliotheken in Schleswig-Holstein bin. Daher bedauere ich es sehr, dass wir in dieser verkürzten Legislaturperiode zu keinem Ergebnis gekommen sind. Abschließend möchte ich meiner Hoffnung Ausdruck geben, dass es dem neuen Landtag gelingen möge, Regelungen für die zu erwartenden Probleme unserer Bibliotheken zu finden. Ich glaube aber, dass wir durch unsere Beratung zumindest eine Basis legen konnten, auf der weitergearbeitet werden kann." S. 6793

    Abg. Müller SPD: "Wir würdigen, dass auch innerhalb der großen Regierungsfraktion die Auffassung und das Abstimmungsverhalten im Ausschuss unterschiedlich war - Wilfried Wengler hat das ausgeführt -, sodass man wirklich annehmen kann, dass die Türen nicht zugeschlagen sind, wenn es zur Abstimmung über die Ausschussempfehlung kommt. Es ist natürlich ein unglücklicher Zeitablauf, dass die Behandlung dieses Gesetzentwurfs im Ausschuss erst unmittelbar vor der Neuwahl des Landtags erfolgen konnte. Auch wenn dieser Gesetzentwurf heute höchstwahrscheinlich abgelehnt wird, hindert uns niemand daran, ihn sehr bald nach der Wahl wieder einzubringen und zu beraten." S. 6794

    Abg. Funke FDP: "Daher empfand ich den Vorschlag des Kollegen Wengler als sehr konstruktiv in der Sache, den Entwurf in der kommenden Legislaturperiode in dieser Fassung wieder einzubringen und im Verlauf des weiteren Verfahrens eine Kostenfolgeabschätzung zu erwirken. Grundsätzlich steht auch die FDP-Fraktion einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung positiv gegenüber." S. 6795

    Abg. Strehlau GRÜNE: "Insgesamt aber bleibt, dass wir ein Bibliotheksgesetz wollen und brauchen, um das Bibliothekswesen in unserem Land zu stützen. ... Wir sehen diesen Gesetzentwurf auch als eine gute Basis für eine nächste Landesregierung, dieses Ziel zu erreichen." S. 6795 f.

    Positiv zum Gesetzentwurf äußerte sich auch die Fraktion DIE LINKE.

    Die Abg. Spoorendonk vom SSW, der den Gesetzentwurf eingebracht hatte, betonte, dass die Förderung von Bibliotheken eine "knallharte Bildungsförderung" sei. Sie unterstrich noch einmal die Position des SSW: "Gleichwohl bleibe ich dabei, dass wir in Schleswig-Holstein mehr denn je ein Bibliotheksgesetz brauchen." S. 6797

    Der für Bildung und Kultur zuständige Minister Klug sprach sich gegen ein Bibliotheksgesetz aus, da es, wenn es wirklich etwas sichern soll, nicht finanziert werden könne, wenn es aber nichts sichert, dann sei ein Bibliotheksgesetz "völlig überflüssig". Kritisch sah er auch die mit einer Novellierung des Pflichtexemplarrechts einhergehenden Kosten. S. 6798

    Auch wenn das Gesetz abgelehnt wurde, so war es doch eine Ablehnung "erster Klasse". Es gibt eine gute Perspektive, dass in der kommenden Legislaturperiode das Thema wieder auf der politischen Tagesordnung stehen wird. Die zentrale Frage wird dabei sicher sein, wie und mit welchem finanziellen Aufwand die Öffentlichen Bibliotheken in ihrem Bestand gesichert werden können. Zudem wird man auch über das Pflichtexemparrecht reden müssen. Das kulturelle Gedächtnis darf kein Gedächtnis nach Kassenlage sein, sondern bedarf einer soliden Grundlage.

    Generell scheint es ratsam, bei der künftigen Debatte um ein Bibliotheksgesetz zwei Ebenen zu unterscheiden, eine nüchtern-juristische und eine politisch-finanzielle.

    Auf der nüchtern-juristischen Ebene gilt es, den Bibliotheken eine angemessene Rechtsgrundlage für ihre Arbeit zu geben. Hier gibt es im Landesrecht von Schleswig-Holstein Defizite, die ein Bibliotheksgesetz beheben sollte. Besonders kostspielig ist dieser Teil des Gesetzes, darin etwa dem Datenschutz im Archivgesetz vergleichbar, nicht. Dieses Thema, das politisch nicht sonderlich spannend ist, ist in der Diskussion bisher eher blass geblieben, Minister Klug hat es gar nicht verstanden.

    Die Frage der Sicherung und Förderung der Öffentlichen Bibliotheken hingegen ist in ihrer konkreten Ausformung eine politische Frage, die Geld kostet und Prioriätsentscheidungen in der Bildungs- und Kulturpolitik verlangt. Hier gab es schon bei dem ablehnten Gesetzentwurf des SSW eine kontroverse Diskussion. Und hier wird es auch bei einem neuen Entwurf genug Diskussionsbedarf geben.

  • Urheberrecht und Wissenschaft - Der Kern des Problems

    Wissenschaft als Suche nach Erkenntnis ist ein kommunikatives Unterfangen. Wis¬senschaftlichen Publikationen kommt dabei eine Schlüsselstellung zu. Veröffentlichungen informieren über den aktuellen Stand der Diskussion. Sie bilden den Ausgangspunkt jeglicher Forschungsarbeit. Die dabei gewonnenen Ergebnisse werden wiederum publiziert, um ihrerseits weiterführende Untersuchungen zu ermöglichen.

    Zur optimalen Ausgestaltung dieses „Publikationskreislaufes“ hat die Wissenschaft stets alle technischen Möglichkeiten genutzt. Eine besondere Rolle kam hier in der Vergangenheit gedruckten Zeitschriften zu, die relativ schnell und einfach eine umfassende wissenschaftliche Diskussion über Orts- und Zeitgrenzen hinweg ermöglichten. Mit dem Aufkommen des Internet hat der wissenschaftliche Austausch jedoch eine neue Qualität erreicht. Inhalte können jetzt global und praktisch ohne Zeitverlust publiziert und diskutiert werden.

    In dem Maße aber in dem Wissenschaft vermehrt digital kommuniziert, gewinnen urheberrechtliche Fragestellungen an Bedeutung. Die Nutzung von Inhalten, die unkörperlich über Netze verbreitet werden, unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nämlich fundamental von der Arbeit mit gedrucktem Material. So können Bücher und Zeitschriftenhefte allein auf der Grundlage des Eigentums am bedruckten Papier beliebig genutzt werden. Das Urheberrecht spielt hier keine Rolle. Die Nutzung unkörperlicher digitaler Inhalte hingegen ist technisch gesehen immer mit Vervielfältigungsvorgängen, also mit Eingriffen in urheberrechtliche Verwertungsrechte verbunden.

    Solche Eingriffe sind nur dann erlaubt, wenn entweder die Rechteinhaber dies im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Lizenz ermöglichen oder der Gesetzgeber die Nutzung in einer gesetzlichen Schrankenbestimmung gestattet. Wer digitale Inhalte nutzt, muss sich also stets vergewissern, ob er dies auch darf. Aus diesem Grund sind digital arbeitende Wissenschaft und Urheberrecht untrennbar miteinander verbunden.

    Wer wissenschaftlich tätig ist, will sich aber nicht mit urheberrechtlichen Problemen, sondern mit den Fragestellungen seines Faches beschäftigen und diese mit den Methoden seiner Disziplin sachgerecht bearbeiten. Hierzu gehören in jedem Fall ein umfassender Zugang zu Publikationen und die ungehinderte Diskussion von Forschungsergebnissen.

    An dieser Stelle wird das Urheberrecht zu einem ernsten Problem, wenn nicht die Wissenschaft und ihre Kommunikationsbedürfnisse, sondern die für die einzelnen Inhalte in hohem Maße wechselhafte und uneinheitliche Urheberrechtslage darüber entscheidet, ob und inwieweit Inhalte zur Verfügung stehen, zugänglich sind oder genutzt werden dürfen. Dabei ist diese Urheberrechtslage maßgeblich durch Ausschließlichkeitsrechte von Wissenschaftsverlagen und anderen kommerziellen Verwerter geprägt.

    In der Vergangenheit war dies kein Problem, denn im analogen Zeitalter haben gerade die Wissenschaftsverlage durch ihre gedruckten Publikationen die für das wissenschaftliche Arbeiten notwendige wissenschaftliche Öffentlichkeit hergestellt. Grundlage für diese unverzichtbare Tätigkeit waren umfassende Verwertungsrechte an den publizierten Inhalten. Indem Verlage diese Rechte ausübten, verbreiteten sie gedrucktes Material und machten es überhaupt erst öffentlich. Wissenschaftsurheberrecht war daher als wissenschaftsverlagsfreundliches Urheberrecht wissenschaftsfreundlich.

    Im digitalen Zeitalter jedoch werden die Ausschließlichkeitsrechte von Verlagen problematisch, denn durch die Möglichkeiten des Internet ist die Herstellung einer wissenschaftlichen Öffentlichkeit kein verlegerisches Monopol mehr. Wenn Verlage jetzt ihre Ausschließlichkeitsrechte ausüben, dann nicht, um eine umfassende Öffentlichkeit herzustellen, sondern um wissenschaftliche Inhalte in einem von ihnen kontrollierten Bereich gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Damit aber werden Sichtbarkeit und Erreichbarkeit von Publikationen begrenzt. Aus Sicht der Verlage ist dies verständlich, da sie wissen¬schaftliche Publikationen durch Verknappung zu einem handelbaren Wirtschaftsgut machen.

    Aus Sicht der Wissenschaft aber führt diese Situation zu einer Störung im wissenschaftlichen Diskurs, da nunmehr kein einheitlicher, allen gleichermaßen zugänglicher Raum wissenschaftlicher Diskussion zur Verfügung steht. Auch wenn die allermeisten Inhalte noch über analoge Lieferdienste beschafft werden können oder in Bibliotheken einsehbar sind, aus dem Fokus einer digital arbeitenden Wissenschaft fallen sie wegen des umständlichen Beschaffungsweges weitgehend heraus.

    Vor diesem Hintergrund dreht sich der Streit um ein angemessenes Urheberrecht in der Wissenschaft im Kern um die Frage, ob es die Wissenschaft hinnehmen muss, wenn wissenschaftsfremde Akteure wie Verlage ihre Rechte an den publizierten Inhalten im Gegensatz zum analogen Zeitalter nun nicht mehr zur Herstellung, sondern zur Verknappung einer wissenschaftlichen Öffentlichkeit nutzen.

    Befürworter eines wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts sind der Ansicht, dass an erster Stelle die Wissenschaft und ihre Kommunikationsbedürfnisse der Maßstab für eine Ausgestaltung des wissenschaftsbezogenen Urheberrechts sein müssen und nicht die wirtschaftlichen Interessen von Verlagen an der Aufrechterhaltung von Publikationsstrukturen, die angesichts der kommuni¬kativen Möglichkeiten des Internet nicht mehr optimal sind. Wissenschaftsurheberrecht im digitalen Zeitalter ist daher nur als wissenschafts¬bezogenes, nicht jedoch als bloß wissenschaftsverlagsfreundliches Urheberrecht wirklich wissenschaftsfreundlich.

    Da aber die Wissenschaft auch im digitalen Zeitalter auf professionelle Publikationsdienstleister nicht verzichten kann, steht nicht zu befürchten, dass ein an den Bedürfnissen der Wissenschaft orientiertes Urheberrecht keinen Raum mehr ließe für verlegerisches Engagement. Nur wird sich dieses im digitalen Bereich nicht mehr auf ausschließliche Rechte gründen können, da solche Rechte einem umfassenden und ungehinderten Informationsfluss entgegenstehen und damit stets zu einer suboptimalen Kommunikationssituation in der Wissenschaft führen werden.

    http://dl.dropbox.com/u/33304461/Urheberrecht%20und%20Wissenschaft.pdf"

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